Wird nach Einstellung des Strafverfahrens das Verfahren zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben, fällt dem Verteidiger für die Mitwirkung an der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG an.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Osnabrück, Beschl. v. 3.7.2008 – 9 S 187/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?