Der Verteidiger des Klägers hatte diesen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vertreten, das auf Grund der Mitwirkung des Verteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt und nach Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Bußgeldverfahren weitergeführt wurde. Auf Antrag des Klägers hat das AG Papenburg die beklagte Rechtsschutzversicherung verurteilt, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verteidiger hinsichtlich der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG freizustellen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte auf Grund des Hinweisbeschlusses des LG Osnabrück wieder zurückgenommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?