Die Staatsanwaltschaft hatte infolge der Tätigkeit des Verteidigers des Klägers das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt. Wegen einer ggf. in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeit hat sie dann das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Das von dieser Behörde verhängte Bußgeld hat der Kläger akzeptiert. Der Kläger hat von seiner Rechtsschutzversicherung auch die Zahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG verlangt. Die Rechtsschutzversicherung hat die Zahlung verweigert. Die Freistellungsklage des Klägers hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?