2. Aufl. 2009, 3.066 Seiten, 188 EUR, Verlag C. H. Beck

Das in 2. Aufl. erschienene Versicherungsrechts-Handbuch Beckmann/Matusche-Beckmann wird sowohl wissenschaftlichen Ansprüchen als auch den Anforderungen der Praxis gerecht.

Im ersten Teil werden von namhaften Autoren die Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts umfassend behandelt. Breiten Raum nehmen die Reform des Versicherungsvertragsrechts und das Übergangsrecht ein, da für sog. "Altfälle" weiterhin das VVG 1908 Anwendung findet.

Nach diesem allgemeinen Teil werden die in der Praxis besonders relevanten Versicherungszweige behandelt. Der erste Abschnitt befasst sich mit den Haftpflichtversicherungen einschließlich D & O Versicherung, der zweite Abschnitt mit den Kraftfahrtversicherungen. Der dritte Abschnitt enthält fundierte Ausführungen zu den Sachversicherungen, insbesondere zur Feuerversicherung, zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung.

Unter der Überschrift "Weitere Schadensversicherungen" findet man die Kapitel zur Bauleistungsversicherung, zu den Rechtsschutzversicherungen, zur Transportversicherung, zur Kredit- und Kautionsversicherung und zu den Reiseversicherungen.

Der letzte Abschnitt ist den Personenversicherungen gewidmet, insbesondere der Lebensversicherung, der privaten Krankenversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung.

Die insgesamt 36 Autoren dieses Handbuchs sind ausgewiesene Fachleute des Versicherungsrechts. Hochschullehrer, Rechtsanwälte sowie Vertreter aus Justiz und der Versicherungswirtschaft.

Die Autorenliste – alphabetisch geordnet – beginnt mit Prof. Dr. Christian Armbrüster und endet mit Prof. Dr. Manfred Wandt. Es würde den Rahmen einer Rezension sprengen, sämtliche Namen der Autoren und die Titel der Beiträge aufzuzählen. Als "pars pro toto" soll Prof. Dr. Roland Rixecker genannt werden, dessen Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung bereits in der 1. Aufl. von hoher Qualität war, die in der 2. Aufl. noch gesteigert werden konnte. Rixecker hat auch das neu eingeführte Kapitel § 18a "Beratungspflichten des Versicherers" bearbeitet.

Allen Autoren ist es gelungen, den Bogen zwischen dem VVG 1908 und dem VVG 2008 zu spannen und die Rechtsprobleme beider Gesetzeswerke zu behandeln. Das VVG 1908 wird uns auch in den nächsten Jahren noch beschäftigen, da es für "Altfälle" weiterhin gilt, also für alle Schadenfälle, die bis zum 31.12.2008 eingetreten sind, es sei denn, dass bereits im Kalenderjahr 2008 die Geltung des neuen VVG vereinbart worden ist.

Das Versicherungsrechts-Handbuch Beckmann/Matusche-Beckmann ist in der 2. Aufl. auf den neuesten Stand gebracht worden und behandelt alle versicherungsrechtlichen Probleme sowohl unter Berücksichtigung des bisherigen als auch des neuen VVG. Es ist mit seinem wissenschaftlichen Hintergrund auch und vor allem eine wertvolle Arbeitshilfe für jeden Praktiker, der mit der Lösung versicherungsrechtlicher Probleme befasst ist.

RA Dr. Hubert W. van Bühren, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln

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