Aus den Gründen: [7] „… Der vom OLG ausgeurteilte Betrag steht dem Kläger nach § 280 Abs. 1 BGB zu.
[8] 1. Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsmaklervertrag. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (Senat NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn 10 und BGHZ 162, 67, 78; BGHZ 94, 356, 359). Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten Schadensanzeige (OLG Hamm NJW-RR 2001, 602, 603; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn 5). Dementsprechend hatte der Beklagte den Kläger auf sein Ersuchen bei der Erstellung der “Unfall-Schaden-Anzeige’ und auch bei der weiteren Abwicklung der übrigen, ebenfalls von ihm vermittelten Versicherungen unterstützt.
[9] 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall angenommen, dass der Beklagte seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist in § 7 I (1) der Versicherungsbedingungen verletzt hat.
[10] a) Der Beklagte ist als Versicherungsmakler mit der Abwicklung von Schadensfällen gegenüber Versicherungen vertraut. Er ist deshalb auch besonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht in vergleichbarer Weise geläufig sind. Deshalb darf der Versicherungsnehmer bei der Abwicklung von Schadensfällen einen Hinweis durch den Versicherungsmakler erwarten, der in seinem Interesse tätig wird, soweit ihm Schäden drohen, weil er z.B. wegen der mangelnden Beachtung ihm regelmäßig nicht geläufiger Formalitäten in Gefahr gerät, seinen gesamten Versicherungsschutz zu verlieren. Insofern stellt das mögliche Verstreichen der Ausschlussfrist nach § 7 I (1) der Versicherungsbedingungen ein erhebliches Risiko für die Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung dar. Deshalb kann von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden. Eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers wird dabei regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen.
[11] Dem stehen im Gegensatz zur Auffassung der Revision weder die Vorschriften noch die Wertungen des Rechtsberatungsgesetzes entgegen. Es geht hier nicht um eine umfassende Rechtsberatung, sondern um eine Hinweispflicht als Nebenpflicht des Versicherungsmaklervertrags.
[12] Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, ein Versicherungsnehmer sei generell nicht im Hinblick auf die Ausschlussfrist in § 7 I (1) der Versicherungsbedingungen belehrungsbedürftig, weil nach der Rspr. des BGH zur Wirksamkeit dieser Ausschlussfrist unter dem Blickwinkel des Rechts der AGB (BGHZ 162, 210, 214 ff.) die einzuhaltenden Fristen nach ihrer Bedeutung für den Versicherungsschutz aus sich heraus weder unklar noch schwer verständlich seien. Ebenso sei der Versicherungsnehmer zur Lektüre der Versicherungsbedingungen verpflichtet. Es gehöre deshalb zur Eigenverantwortung des Versicherungsnehmers, sich über diese Ausschlussfristen in den Versicherungsbedingungen zu informieren. Der Revision ist insoweit entgegenzuhalten, dass diese Rspr. das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft. Hier ist jedoch im Blick zu behalten, dass der Kläger und Versicherungsnehmer sich gerade zu seiner Interessenwahrung gegenüber dem Unfallversicherer des Beklagten als Versicherungsmakler und sachkundiger Fachmann bedient, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen. Der Beklagte kann sich deshalb nicht gegenüber dem Kläger als seinem Vertragspartner darauf berufen, dass der Versicherer die Erfüllung gewisser Obliegenheiten erwarten darf. Im Übrigen ist in der Rspr. des BGH anerkannt, dass selbst dem Versicherer seinerseits gleichwohl Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Ausschlussfristen nach § 7 I (1) der Versicherungsbedingungen (AUB 88/94) obliegen können, mit der Folge, dass er sich nach Treu und Glauben nicht auf deren Verstreichen berufen kann (vgl. BGHZ 165, 167, 169 ff.; 162, 210, 218).
[13] b) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte auf Grund der Schwere des erlittenen Unfalls und der ihm aus der erstellten “Unfall-Schaden-Anzeige’ bekannten Verletzungen auch als medizinischer Laie dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger für m...