Aus den Gründen: [4] „I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei. Nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB hafte ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, sofern er nicht vorsätzlich handelt. Zwar sei nach der Rspr. des BGH eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB geboten. Die Einführung des Haftungsprivilegs beruhe auf der Erwägung, dass die mit der Motorkraft möglichen Geschwindigkeiten zusammen mit den Schwierigkeiten eines Kindes, Entfernungen einzuschätzen, eine Privilegierung der unter 10-Jährigen gebieten. Vor diesem Hintergrund habe der BGH entschieden, dass bei einem Zusammenstoß mit einem ordnungsgemäß geparkten Pkw eine haftungsrechtliche Privilegierung eines unter 10-Jährigen nicht geboten sei, da im ruhenden Verkehr im Allgemeinen eine Überforderungssituation nicht vorliege. Allerdings könne sich in besonders gelagerten Fällen im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, wenn der Pkw nicht ordnungsgemäß geparkt sei. Es sei zweifelhaft, ob das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB dann eingreife, zumal der Gesetzgeber nicht zwischen fließendem und ruhendem Verkehr differenziert habe.
[5] Für den Streitfall sei somit entscheidend, dass der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt gewesen sei. Der Umstand sei zwischen den Parteien streitig. Das AG habe dies nicht für bewiesen erachtet. Konkrete Zweifel an der Beweiswürdigung des AG bestünden nicht, sodass das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daran gebunden sei. Das "non liquet" gehe zu Lasten des Klägers, weil nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB alles dafür spreche, dass ein Minderjähriger vor Vollendung des zehnten Lebensjahres bei einem Unfall im motorisierten Verkehr grundsätzlich nicht hafte und der Geschädigte die Voraussetzungen der teleologischen Reduktion darlegen und beweisen müsse.
[6] II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB für den Schaden an dem Pkw des Klägers nicht verantwortlich.
[7] 1. Nach den maßgeblichen Grundsätzen des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senat, BGHZ 161, 180; Urt. v. 30.11.2004 VersR 2005, 380 und vom 21.12.2004 – VersR 2005, 378). Demgegenüber hat der Senat eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden Pkw stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (Senat, BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (Senatsurt. v. 16.10.2007 – VersR 2007, 1669); zuletzt für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden Pkw (Senat, Beschl. v. 11.3.2008 – VersR 2008, 701). Aus diesen Senatsentscheidungen ergibt sich, dass für das Eingreifen des Haftungsprivilegs nicht grundsätzlich zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr zu unterscheiden ist, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sog. ruhenden Verkehr eingreifen mag. In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. Senat BGHZ 161, 180, 185 und Urt. v. 21.12.2004 – VI ZR 276/03 – a.a.O. jeweils m.w.N.). Für die Frage, ob der Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist maßgebend darauf abzustellen, ob eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr gegeben war. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. Senat BGHZ 172, 83, 86; Urt. v. 14.6...