VVG §§ 172 ff.; BB-NUZ § 2
Leitsatz
1. Wird im Antrag für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von der Versicherungsnehmerin die Rubrik "Mit Vereinbarung der Erwerbsunfähigkeitsklausel bin ich einverstanden" angekreuzt und in einer Anlage zum Antrag die Klausel inhaltlich erörtert, so steht ihr kein Leistungsanspruch zu, wenn sie zwar in dem erstmals nach Antragstellung ausgeübten Beruf als Tischlerin zu mindestens 50 % berufsunfähig ist, eine Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber nicht gegeben ist.
2. Behauptet der Versicherungsnehmer, mündlich sei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten ausdrücklich eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung für eine Hausfrau vereinbart worden, so trifft ihn für eine derartige mündliche Antragsergänzung die Darlegungs- und Beweislast. Dem stehen auch die Grundsätze der Wissenszurechnung des Versicherers ("Auge-und-Ohr-Rechtsprechung") nicht entgegen.
3. Die Vereinbarung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel ist grundsätzlich mit § 307 BGB vereinbar.
OLG Celle, Urt. v. 26.2.2009 – 8 U 150/08
Sachverhalt
Die 36-jährige Versicherungsnehmerin war bei Vertragsabschluss Hausfrau ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ihr Antrag enthielt eine Einverständniserklärung mit einer näher erläuterten Erwerbsunfähigkeitsklausel. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages absolvierte sie eine Ausbildung zur Tischlergesellin. In diesem Beruf wurde sie berufsunfähig.
Aus den Gründen
Aus den Gründen:„ … Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente von 168,93 EUR sowie Beitragsbefreiung von monatlich 49,78 EUR aus der mit der Beklagten geschlossenen Kapitalversicherung gem. §§ 1, 2 BUZ i.V.m. den vereinbarten Sonderbedingungen zu.
1. Zunächst kommt kein Anspruch der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Betracht. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits nicht konkret zur Ausgestaltung ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Tischlerin bzw. Verkäuferin in einem Möbelgeschäft vorgetragen hat (zu den Anforderungen an eine entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung vgl. BGHZ 119, 263, 266; VersR 2005, 676 … ), kommt es auf eine Berufunfähigkeit der Klägerin bereits deshalb nicht an, weil hier abweichend eine Erwerbsunfähigkeitsklausel vereinbart wurde.
a) Die Klägerin hat in ihrem schriftlichen Antrag vom 16.11.1989 der Beklagten die Vereinbarung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel angeboten. Maßgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Da die Beklagte das Antragsformular vorformuliert hatte, kommt es in entsprechender Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB darauf an, wie der Versicherungsnehmer als Antragsteller das Formular verstehen durfte (BGH VersR 2002, 1089; OLG Saarbrücken VersR 2007, 235). Die Beklagte muss den Antrag also so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der objektiven Umstände für die Klägerin zu verstehen war. Hierbei sind allgemeine Versicherungsbedingungen, und darum handelt es sich auch bei den vorformulierten Angaben im Antrag, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH, a.a.O.).
Auf dieser Grundlage konnte für die Klägerin auf der Grundlage des schriftlichen Antrages kein Zweifel daran bestehen, dass durch die Erklärung “Mit Vereinbarung der Erwerbsunfähigkeits … klausel bin ich einverstanden.’ der Begriff der Berufsunfähigkeit durch den der Erwerbsunfähigkeit ersetzt werden sollte. Auch ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit nicht schwer zu verstehen, sondern durchaus geläufig. Berufsunfähigkeit bezieht sich schon von seinem Wortbegriff auf die Unmöglichkeit, seinen erlernten bzw. gerade ausgeübten Beruf weiter ausüben zu können, während es bei der Erwerbsunfähigkeit darum geht, dass generell keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Erwerb des notwendigen Einkommens mehr ausgeübt werden kann. Das kommt auch noch einmal deutlich durch die von der Klägerin selbst eingereichte Anlage zu dem Versicherungsantrag zum Ausdruck. Dort wird unter “G Klauseln’ die Erwerbsunfähigkeitsklausel im Einzelnen erläutert und ausdrücklich geregelt, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit durch den der Erwerbsunfähigkeit ersetzt wird. In Ziff. 3 wird auch die Erwerbsunfähigkeit näher beschrieben, indem es dort heißt:
“Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr...