Aus den Gründen: „Bei einer Regulierung des Schadens mit einer Quote von 50 % zu 50 % stehen dem Kläger jedoch noch weitere 29,75 EUR zu, da ihm die Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 59,50 EUR anteilig zu ersetzen sind.
Gem. § 632 Abs. 3 BGB sind Kostenvoranschläge im Zweifel nicht zu vergüten, was jedoch in der Praxis bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen durch Kfz-Werkstätten der Ausnahmefall ist, da ein umfangreicher und zuverlässiger Kostenvoranschlag für die Werkstatt regelmäßig mit einem großen Arbeits- und Zeitaufwand Verbunden ist (Notthoff, DAR 1994, 417; Hanel, DAR 1995, 217, 218). In der Rspr. ist es für den Regelfall in der Praxis – Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlages – umstritten, ob die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erstattungsfähig sind. Z.T. wird eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass sie für den Fall der anschließenden Reparatur voll auf die Werklohnforderung des Unternehmers angerechnet und somit nachträglich entfallen würden. Eine fiktive Abrechnung dürfe aber nicht zu Mehrkosten für den Schädiger führen, was aber der Fall sei, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen lasse (LG Aachen, zfs 1983, 292; AG Euskirchen zfs 1983, 293; AG Augsburg zfs 1990, 227; 371; AG Prüm zfs 1993, 337). Hingegen ist im Schrifttum anerkannt, dass die Kosten eines Kostenanschlags, der an Stelle eines teueren Gutachtens eingeholt worden ist, dem Geschädigten zu ersetzen sind (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn 40; offen Jahnke, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 249 Rn 43 unter Verweis auf die gespaltene Rechtsprechung). Auch in der jüngeren Rspr. werden die Kosten für einen Kostenvoranschlag als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen. Insofern komme der Geschädigte auch seiner Schadensminderungspflicht nach (AG Weilheim, Urt. v. 7.3.2008, 9 C 001/07, zitiert nach juris, Rn 22; AG Neuss, Urt. v. 9.1.2007, 79 C 1886/08, zitiert nach juris, Rn 8; AG Köln, Urt. v. 30.3.2006, 266 C 38/05, zitiert nach juris, Rn 10, 18; AG Neuss, Urt. v. 5.1.2006, 70 C 4249/05, BeckRS 2006 12877; AG Essen, Urt. v. 17.8.2005, 29 C 170/05, BeckRS 2008, 07295; AG Dortmund, Urt. v. 7.12.2001, 133 C 11521/01, BeckRS 2008, 08989). Diese Auffassung ist vorzugswürdig, weshalb sich die Kammer ihr anschließt.
Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist es grundsätzlich erlaubt, seinen Schaden auf fiktiver Basis abzurechnen. Bereits aus diesem Grund sind die für einen Kostenvoranschlag aufgewendeten Kosten erstattungsfähig. Würde man in Bezug auf den Geschädigten die Erstattung des Kostenvoranschlages ablehnen, so würde dies dazu führen, dass der Geschädigte bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze entweder nicht auf fiktiver Basis abrechnen könnte oder bei Abrechnung auf fiktiver Basis einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme. Das würde auch dem Telos, des § 249 BGB zuwiderlaufen, wonach bei dem Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis kein wirtschaftlicher Nachteil verbleiben soll. Zudem führt vorliegend die fiktive Abrechnung nicht zu Mehrkosten für die Beklagten, da der Kläger seinen Pkw nicht in der den Kostenvoranschlag erstellenden Werkstatt hat reparieren lassen, mithin eine Anrechnung auf die Reparaturkosten nicht erfolgt ist. Des Weiteren wäre hier der Kläger berechtigt gewesen, auf Grund der Überschreitung der Bagatellgrenze in Höhe von 700 EUR zur Feststellung der Schäden ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die (anteiligen) Kosten des Sachverständigen wären in jedem Fall von dem Beklagten zu erstatten gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 356). Der Kläger hat sich jedoch für ein kostengünstigeres Minus gegenüber der Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden. Der von ihm eingeholte Kostenvoranschlag der Firma S vom 19.2.2007 über Reparaturkosten in Höhe von 3.502,82 EUR – nach Abzug der dort angeführten 96 EUR netto für einen Kostenvoranschlag – bildete auch die Grundlage der Schadensberechnung in diesem Rechtsstreit. Es erfolgte auf den auf dieser Grundlage durch den Kläger bezifferten Schaden ein Teilanerkenntnis der Beklagten entsprechend der von ihnen zugestandenen Haftungsquote. Deshalb kann dem Kläger nicht von den Beklagten entgegengehalten werden, sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht für die preisgünstige Alternative des Kostenvoranschlages, der zudem Grundlage der Schadensregulierung war, und gegen die kostenintensivere Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden zu haben. Die vom Kläger entrichteten 59,50 EUR für den Kostenvoranschlag (Quittung vom 26.12.2007, Bl. 13 d.A.) sind deshalb zu 50 % erstattungsfähig, mithin in Höhe von 20,75 EUR. Gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ist dieser Betrag ab dem 23.4.2007 zu verzinsen.“
Mitgeteilt von RiLG Dr. Falk Bernau, Hildesheim