AKB § 2a
Leitsatz
Ein Versicherungsnehmer ist über den geografischen Deckungsbereich der Kaskoversicherung hinreichend informiert, wenn ihm in seiner Sprache auf dem Versicherungsschein mitgeteilt wird, der Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei gelte nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
AG Coburg, Urt. v. 6.8.2009 – 11 C 1326/08
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Die Klagte ist nicht begründet … Der Unfall vom 25.6.2007 ereignete sich in I/Türkei. Die Unfallstelle liegt im asiatischen Teil der Türkei, sodass gem. § 2a AKB kein Versicherungsschutz in der Fahrzeugvollversicherung besteht. Die Einschränkung der Versicherung auf den europäischen Teil der Türkei ist wirksam …
Der Kläger ist hierüber hinreichend aufgeklärt worden. Die Nachträge zum Kraftfahrt-Versicherungsschein enthalten auf der Rückseite eine Information zum Vertrag in türkischer Sprache darüber, dass für den asiatischen Teil der Türkei Versicherungsschutz nur für die KH-Versicherung und den Schutzbrief mit den in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssummen besteht. Obwohl die Fahrzeugversicherung in der Belehrung nicht mit dem Namen “SELECT’ bezeichnet ist, wird durch die Belehrung über die Geltung im asiatischen Teil klar, dass Versicherungsschutz nur für die unter Ziffer 1 des Versicherungsumfangs aufgeführte Haftpflichtversicherung mit 100 Millionen EUR Versicherungssumme und dem Schutzbrief gilt. Für die hier streitrelevante Fahrzeugversicherung wurden weder eine Versicherungssumme, noch ein Schutzbrief vereinbart. Die Grüne Versicherungskarte, die sich der Kläger von der Beklagten im Mai 2007 ausstellen ließ, enthält den Hinweis in deutscher Sprache, das Versicherungsschutz außerhalb Europas nur in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Dass die Beklagte sich wegen falscher Beratung bei Ausstellung der Grünen Versicherungskarte schadensersatzpflichtig gemacht hätte, steht nicht fest. Die Richtigkeit der Behauptung, der Kläger habe vor der Fahrt in die Türkei in der Geschäftsstelle der Beklagten in Dortmund vorgesprochen und mitgeteilt, dass er in die Türkei reisen wolle, steht nicht fest. Die Beklagte trägt hierzu unwiderlegt vor, auch die im Antragsschriftsatz vom 29.11.2007 in dem selbständigen Beweisverfahren … behauptete Nachfrage nach dem Versicherungsschutz in der Türkei sei nicht erfolgt, denn eine derartige Beratung wäre im Computer vermerkt worden.“
Mitgeteilt von RA und FA für Medienrecht und für Versicherungsrecht, W. Hörnlein, Coburg