Die Feststellungen des im Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachtens konnten die Kläger nur sehr unzulänglich bestreiten. Da das Privatgutachten als Parteivortrag zu werten ist und nur bei Zustimmung beider Parteien im Rechtsstreit als Sachverständigengutachten verwertet werden kann (vgl. BGH VersR 1989, 587; BGH NJW-RR 1994, 255; BGH NJW, 2001, 77 f.) lag es nahe, in dem unzulänglichen Bestreiten der Feststellungen und Schlussfolgerungen des Privatgutachtens ein Zugestehen der Kläger zu sehen, und mit dieser Begründung von unstreitigen Feststellungen zu den Bezugskostensteigerungen auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Das verbietet sich allerdings deshalb, weil ein substantiiertes Bestreiten der Kläger nicht erforderlich war. Die Bezugskostensteigerungen waren weder Tatsachen, die eigene Handlungen der Kläger darstellten, noch waren die zu Grunde liegenden Vorgänge Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Kläger. Das Bestreiten mit Nichtwissen stellte sich damit als ausreichendes Bestreiten dar, ohne dass eine Verpflichtung zur näheren Substantiierung begründet wurde, mochte auch das Privatgutachten einen substantiierten Vortrag enthalten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Da auch eine Informationspflicht der Kläger zur Überprüfung der Feststellungen des Privatgutachtens nicht bestand – eine Auseinandersetzung hätte die Einholung eines Gutachtens erfordert – musste ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden. Eine andere Frage ist die taktische Erwägung, ob ein gerichtlich bestellter Gutachter zu anderen Feststellungen gelangen wird als der Privatgutachter. Bei fehlender Kenntnis der den Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachters einbringenden Partei wird diese Frage nicht zwingend beantwortet werden können, spekulative Erwägungen wie der Ruf des Privatgutachters, die zutagetretende Güte seiner Darstellung, können mehr oder weniger überzeugende Grundlagen für Prognosen sein.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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