Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main behandelt die umstrittene Frage, ob die Blutentnahme durch einen Polizeibeamten angeordnet werden kann und eine rechtswidrige Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die Anordnung einer Blutentnahme steht nach der gesetzlichen Regelung des § 81a Abs. 2 StPO primär dem Richter (Anordnungskompetenz), bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (Eilkompetenz) zu. Das BVerfG hat in seinem Beschl. v. 28.7.2008 (2 BvR 784/08, NJW 2008, 3053 = zfs 2009, 46) die Frage, ob die rechtswidrige Anordnung durch einen Polizeibeamten ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, ausdrücklich den zuständigen Fachgerichten überlassen. Diese sollen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, unter Berücksichtigung der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, entscheiden. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot zur Folge haben. Wie das LG Frankfurt, sieht die überwiegende Mehrzahl der Strafgerichte in der Anordnung durch Polizeibeamte regelmäßig keine Willkür oder einen besonders schwerwiegenden Fehler, der zur Unverwertbarkeit des gewonnenen Ergebnisses der Blutprobe im Strafprozess führen könne (anders aber LG Berlin, DAR 2008, 534; OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2009 – 3 Ss 31/09 = BeckRS 2009 10370; OLG Dresden, NJW 2009, 2149; OLG Celle, zfs 2009, 530). Bei der erforderlichen Abwägung hat der Schutz der Allgemeinheit, konkreter der Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, sicherlich überragendes Gewicht. Auf der anderen Seite steht aber nicht nur das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 GG), sondern auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Unschuldsvermutung. In der Praxis werden Blutentnahmen zudem regelmäßig von Polizeibeamten angeordnet, was einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellt. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist außerdem zu berücksichtigen, dass diesem Eingriff durch eine entsprechende Änderung der polizeilichen Verfahrensweise einfach abgeholfen werden könnte. Eine regelmäßige und bewusste Missachtung des (einfach-)gesetzlichen Richtervorbehalts muss deshalb zur Unverwertbarkeit der zu Beweiszwecken entnommenen Blutprobe führen.
RA Alexander Jaeger, Frankfurt am Main