Aus den Gründen: [7] "Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82)."
Die Revision hat überwiegend Erfolg.
1. Das LG hat, soweit für die Revision von Bedeutung, ausgeführt:
[8] Die Haftungsbeschränkung sei nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte es versäumt habe, nach dem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Zu Recht sei das AG davon ausgegangen, dass die Bestimmung G.3.c. der AGB der Klägerin, wonach die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei vertragswidriger Nichthinzuziehung der Polizei entfalle, gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei, weil der Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Zwar habe der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1981 (NJW 1982, 167 f.) eine solche Klausel für wirksam gehalten und eine unangemessene Benachteiligung des Mieters mit der Begründung verneint, die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden müsse, begründe eine Obliegenheit des Mieters, die sich in den vom Leitbild der Kaskoversicherung vorgegebenen Grenzen halte.
[9] Auf Grund neuerer Entwicklungen im Polizeiaufgabenrecht könne die von der Klägerin verwendete Klausel jedoch heute nicht mehr als wirksam angesehen werden. Die Bestimmung in den AGB der Klägerin nehme Bezug auf die Regelung F.II.2. der AGB. Ein vertragswidriges Nichthinzuziehen liege danach vor, wenn der Mieter bei einem Unfallschaden nicht sofort die Polizei verständige und an der Unfallstelle verbleibe, bis die benachrichtigte Polizei eintreffe. Damit werde vorausgesetzt, dass die Polizei bei jedem Verkehrsunfallschaden am Unfallort erscheine, wenn sie verständigt werde. Das sei aber jedenfalls nach den schleswig-holsteinischen Richtlinien für die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen vom 28.3.1995 nicht mehr der Fall.
[10] Gem. Ziffer 5.1 der Richtlinien sei es zwar Aufgabe der Polizei, bei Verkehrsunfällen grundsätzlich vor Ort den Sachverhalt festzustellen, den Verkehrsunfall aufzunehmen und den Personalienaustausch für die Schadensregulierung zu unterstützen. Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien sei jedoch ein Tätigwerden vor Ort entbehrlich, wenn ein Unfall auf Grund mündlicher oder telefonischer Schilderung als Unfall ohne Personenschaden eingestuft werden könne und nach den geschilderten Umständen den Unfallbeteiligten nur eine unbedeutende oder geringfügige Ordnungswidrigkeit (verwarnungsfähig) vorzuwerfen sei und zusätzliche Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Verkehrssicherung nicht erforderlich seien. Das gelte auch dann, wenn bei dem Unfall ein Mietwagen beschädigt worden sei. Eine Ausnahme für Mietwagen sei in den Richtlinien nicht vorgesehen. Eine solche Ausnahme wäre auch mit dem Ziel der Regelung, ein Tätigwerden der Polizei zum bloßen Zwecke der Erleichterung der Schadensregulierung zu vermeiden, nicht zu vereinbaren.
[11] Da die AGB-Bestimmung der Klägerin, wonach die Haftungsbeschränkung entfalle, wenn der Mieter nicht die Polizei hinzuziehe, in den Fällen bloßen Sachschadens, in denen die Polizei nach den Richtlinien nicht vor Ort erscheine, keinen Sinn ergebe, benachteilige sie den Mieter entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise. Dies führe zur Unwirksamkeit der Bestimmung im Ganzen. Eine Beschränkung der Klausel auf die Fälle, in denen die Polizei nach den Richtlinien vor Ort erscheine, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., vor § 307 Rn 8) verstoßen. Der Unwirksamkeit der Klausel könne die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis entgehen, dass der Mieter unproblematisch die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und dort eine Schadensanzeige abgeben könne, wenn sich die Polizei weigere, am Unfallort zu erscheinen. Denn nach der eindeutigen vertraglichen Regelung sei unter einem Hinzuziehen der Polizei zu verstehen, dass der Mieter die Polizei benachrichtige und am Unfallort bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei verbleibe. Dass der Mieter bei Weigerung der Polizei, vor Ort zu erscheinen, die nächste Polizeidienststelle aufsuche und dort eine Schadensanzeige abgebe, sei gerade nicht Inhalt der vertraglichen Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen.
[12] Darauf, dass der Mietvertrag in Hamburg abgeschlossen und der Mietwagen in Hamburg abgeholt worden sei, der Unfallschaden sich nach dem Vortrag des Beklagten in Hamburg ereignet haben solle und die Polizei in Hamburg nach dem Vortrag der Klägerin auch bei kleineren Blechschäden, sofern fremdes Eigentum beschädigt werde, am Unfallort erscheinen solle, komme es für die Wirksamkeit der AGB-Bestimmung der Klägerin nicht an. Der Umstand, dass die AGB-Bestimmung jedenfalls mit den Richtlinien über die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen eines Bundeslandes, nämlich den von Schleswig-Holstein, nicht in Einklang zu bringen sei, reiche aus, um die Unwirksamkeit der...