BGB §§ 133, 157
Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag eine natürliche Person aus und unterschreibt für den Verkäufer der Verkaufsleiter des Händlers mit dem Zusatz "i.A.", so liegt ein Agenturgeschäft vor; es bedarf keines weiteren Hinweises, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist.
(Leitsatz des Einsenders)
KG, Beschl. v. 5.5.2010 – 12 U 140/09
Die Kl. hat die beklagte Gebrauchtwagenhändlerin auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages sowie im Wege des Schadensersatzes auf Erstattung von Reparaturkosten in Anspruch genommen. Die Kl. hatte in den Geschäftsräumen der Beklagten ein Kaufvertragsformular über einen Gebrauchtwagen unterzeichnet, in dem Vertragsrubrum war als Verkäuferin eine natürliche Person aufgeführt; auf Verkäuferseite wurde der Vertrag von dem Verkaufsleiter der Beklagten mit dem Zusatz i.A. unterzeichnet. Die Kl. erklärte wegen von ihr angeführter Mängel den Rücktritt vom Vertrag und später die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sie hielt die Beklagte für den Verkäufer des Gebrauchtwagens, da sich der Wagen auf dem Hof der Beklagten befunden habe, ein weiterer Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen des Ehemannes der Kl. mit dem Beklagten ebenfalls von dem Verkaufsleiter des Beklagten mit dem Zusatz i.A. unterzeichnet worden sei und bei der Vertragsunterzeichnung nicht erklärt worden sei, dass eine natürliche Person die tatsächliche Verkäuferin gewesen sei. Der Beklagte sei so verfahren, um Gewährleistungsrechte auszuschließen.
Das LG folgte dem Vorbringen der Beklagten, dass sie nicht Verkäufer des Gebrauchtwagens gewesen sei, sodass er nicht passiv legitimiert sei. Es verwarf auch die Argumentation der Kl., der Beklagte habe zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte ein Umgehungsgeschäft begründet.
Der Senat setzte sich auf die Berufung der Kl. mit diesen von der Kl. wiederholten Argumenten auseinander.
Aus den Gründen:
“Soweit die Berufung ausführt, die Beklagte habe für den Ankauf des gebrauchten Fahrzeugs des Ehemanns der Kl. das gleiche Formular verwendet, wie dies für den Abschluss des Kaufvertrages mit ihr erfolgt sei, ist bereits nicht ersichtlich, was sich daraus für die Frage ergeben soll, ob der zwischen der Kl. und der Zeugin W geschlossene Kaufvertrag als Umgehungsgeschäft anzusehen und deshalb wirtschaftlich und rechtlich als Geschäft mit der Beklagten zu werten ist. Dies gilt umso mehr, als der von der Kl. bemängelte fehlerhafte Gebrauch eines Formulars für ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Verbrauchern nur den mit ihrem Ehemann abgeschlossenen Vertrag betraf, nicht jedoch den zwischen ihr und der Zeugin W – also zwei Verbrauchern – geschlossenen Vertrag.
Soweit die Berufung ausführt, für die Kl. sei nicht klar gewesen, dass sie den Kaufvertrag mit einer anderen Person als der Beklagten abschließe, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil in dem von ihr unterzeichneten Kaufvertrag als Verkäuferin ausschließlich die Zeugin W genannt ist und jeglicher Hinweis auf die Beklagte fehlt. Eines gesonderten Hinweises bedarf es in einem derartigen Fall nicht, da bereits die Aufnahme des von dem Gebrauchtwagenhändler abweichenden Verkäufers in dem Kaufvertrag einen ausreichenden Hinweis darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 – VIII ZR 175/04).”
Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel haben bei Wirksamkeit die Rechtsfolge, dass kein Verbraucher-/Unternehmergeschäft vorliegt, damit die für diesen Geschäftstypus zwingende Anwendbarkeit verbraucherschützender Bestimmungen nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Nimmt der Kfz-Händler den Verkauf des Kfz nicht im eigenen Namen, sondern unter Offenlegung nach § 164 Abs. 2 BGB als Vertreter im Namen des Verbrauchers vor, dessen Fahrzeug er "hereingenommen" hat, sind die §§ 475 ff. BGB wegen fehlender Unternehmergeschäft des Verkäufers grds. ausgeschlossen. Der Ausschluss dieser rigiden Vorschriften der §§ 475 ff. BGB kann wesentliches Motiv für eine Verschleierung des tatsächlich Gewollten sein. Ist tatsächlich ein Verkauf durch den Händler nach dessen Absprache mit dem Verkäufer des hereingenommenen Gebrauchtwagens gewollt gewesen, drängt sich die Frage nach dem Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes auf. Dass generell die Gestaltung als Agenturgeschäft einen Umgehungstatbestand darstellt, vielmehr zwingend die §§ 475 ff. BGB und die Eigenschaft des Händlers als (haftender) Verkäufer anzunehmen ist, kann nicht begründet werden. Wie bei der durch die Gestaltung eines Vertrages mit dem Ziel einer vorteilhaften steuerlichen Gestaltung, ist grds. die zivilrechtliche Gestaltung mit dem Ziel einer Ausschaltung der §§ 475 ff. BGB zu respektieren (vgl. BGH NJW1978, 1482; BGH NJW1981, 388; Schulze-Osterloh, AcP 190, 139; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn 1217). Dass die zivilrechtliche Gestaltung eines Rechtsgeschäfts die Erhaltung steuerrechtlicher Belastung der Vertragsschließenden bezwecken müsste, lässt sich nicht be...