BGB §§ 249, 254
1. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
2. Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
BGH, Urt. v. 13.7.2010 – VI ZR 259/09
Die klagende Autovermietungsfirma hat die bekl. Haftpflichtversicherung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Dabei wurde das Fahrzeug der Kl., ein sieben Jahre alter gewerblich genutzter Mercedes-Benz beschädigt. Zwischen den Parteien ist die alleinige Haftung der Bekl. unstreitig. Der Streit der Parteien dreht sich allein darum, ob sich die Kl. im Rahmen der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer von der Bekl. benannten, nicht markengebundenen Karosseriewerkstatt verweisen lassen muss oder ob sie die in dem Gutachten des Sachverständigen aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Kfz-Herstellers erstattet verlangen kann. Die Bekl. ging von einer Ersatzpflicht in Höhe der Stundenverrechnungssätze einer nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt aus und kürzte die Abrechnung der Kl., die die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt eingestellt hatte. Weiterhin strich sie in ihrer Abrechnung die von der Kl. geforderten Fahrzeugverbringungskosten. Das Berufungsgericht folgte der Abrechnung der Bekl. Das fand die Billigung des BGH.
Aus den Gründen:
[5] “II. 1. Der erkennende Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen grds. Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 183, 21 = NJW 2010, 606 = VersR 2010, 225; NJW 2010. 2118 = VersR 2010, 923; NJW 2010, 2735 und NJW 2010, 2727).
[6] Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
[7] Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen ‘freien Fachwerkstatt’ verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
[8] Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‘freien Fachwerkstatt’ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insb. dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‘freien Fachwerkstatt’ für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen.
[9] 2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsgericht im Einklang.
[10] a) Das Berufungsgericht hat Fahrzeugverbringungskosten in Höhe eines Nettobetrages von 114 EUR nicht als ersatzfähig angesehen, weil nach dem substantiierten Vortrag der Bekl., dem die Kl. nicht in erheblicher Weise entgegengetreten sei, sämtliche Niederlassungen der Daimler AG in der Umgebung eine eigene Lackierwerkstatt hätten, insb. die Werkstätten der Niederlassungen in Frankfurt am Main und Offenbach. Die Revision zeigt nicht auf, weshalb diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.
[11] b) Auf der Grundlage der vom...