§ 2 BUZ
Hat der Versicherungsnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit seinen Beruf gewechselt, kommt es nicht darauf an, ob ein Arbeitsvertrag für eine neue Tätigkeit schon unterzeichnet ist, sondern darauf, ob die neue Tätigkeit bereits aufgenommen und für eine gewisse Zeit ausgeübt worden ist.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Dortmund, Urt. v. 14.4.2010 – 2 O 501/07
Der Kl. macht Ansprüche aus einer Mitte der 90iger Jahre bei der Bekl. genommenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend
Der Kl. war seit dem 21.6.2004 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T, welche im Jahr 2000 mit Sitz in H errichtet worden war und deren Gesellschafter u.a. der Vater und die Ehefrau des Kl. waren. Im Februar 2005 meldete die Gesellschaft Insolvenz an. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde im Mai 2005 mangels Masse abgelehnt. Am 28.2.2005 wurde in I die T2 gegründet. Dem Kl. wurde wiederum Einzelprokura erteilt.
Nach einem von dem Kl. vorgelegten Arbeitsvertrag vom 15.6.2006 wurde er zum 19.6.2006 von der T2 als Maurer-, Stahlbetonbau- und Innenausbaumeister/eingetragener Betriebsleiter zu einem Stundenlohn von 65,00 EUR eingestellt.
Am 19.6.2006 erlitt der Kl. unstreitig einen Verkehrsunfall mit multiplen Verletzungen des Thorax und der Hände.
Aus den Gründen:
“Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kl. stehen keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu, § 1 VVG a.F., §§ 1, 2 der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen. Denn der Kl. hat nicht bewiesen, dass er i.S.d. Versicherungsbedingungen berufsunfähig geworden ist. Der Kl. hat bereits den Beweis nicht geführt, dass seine Berufstätigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum wie behauptet ausgestaltet war, so dass es an der Grundlage für ein einzuholendes Sachverständigengutachten von vornherein fehlt.
I. Maßgeblich ist vorliegend das Berufsbild, wie es sich bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die T dargestellt hat. Diese Tätigkeit ist maßgeblich, weil es nach ständiger Rspr. des BGH grds. auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung ankommt (NJW-RR 1996, 795 m.w.N.; zu einer Ausnahme zuletzt: BGH NJW 2010, 1755). Der Kl. behauptet Berufsunfähigkeit seit dem 19.6.2006, jenem Tag an dem er bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde, nach seiner Behauptung auf dem Weg zu der Firma H, um den Vertrag zwischen der T2 und der Firma H durch vertragsgemäße Arbeiten zu erfüllen. Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag des Kl. insoweit zutreffend ist. Denn selbst wenn dies der Fall ist, so führt dies nicht dazu, die Tätigkeit für die T2 als den maßgeblichen Beruf anzusehen. Bei einem Berufswechsel oder der Aufnahme eines neuen Berufes reicht es nicht aus, dass bereits ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde (OLG Hamm r+s 1990, 355.) Zu fordern ist weiterhin, dass die neue Tätigkeit bereits aufgenommen und auch bereits für eine gewisse Zeit ausgeübt worden ist (VersRHdb/Rixecker, § 46 Rn 15; Terbille, VersR § 25 Rn 30). Selbst wenn man mit einer anderen Auffassung (Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., S. 235) annimmt, dass es für die Maßgeblichkeit des neuen Berufes ausreicht, wenn die Stelle bereits angetreten wurde, so folgt hieraus nichts anderes. Denn der Kl. hatte die neue Stelle noch nicht angetreten. Er war – nach seiner Behauptung – vielmehr auf dem Weg von seinem damaligen Wohnort in G zu dem Auftraggeber der T2.
II. Die nähere Ausgestaltung der Tätigkeit als Geschäftsführer der T, auf die es nach Vorstehendem ankommt, hat der Kl. nicht bewiesen. …”