Eine andere Auffassung meint, dass die Anwaltskosten auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten seien, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt.[1] Übernimmt ein Rechtsanwalt seine eigene Vertretung, könne er vom Ersatzpflichtigen auch die üblichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen.[2] Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Anwalt, der seinen Schadensfall selbst bearbeitet, seine Arbeitskraft, Kenntnisse sowie seinen Bürobetrieb zugunsten des Schädigers unentgeltlich zur Verfügung stellen müsste.[3] Die Berufstätigkeit ist kommerzialisiert.[4] Daher könne ein Rechtsanwalt, der ihm aus einem Verkehrsunfall entstandene Schadensersatzansprüche außergerichtlich geltend macht, auch die Gebühren ersetzt verlangen, die bei einer Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt angefallen wären. Das AG Bonn[5] führte hierzu aus: "Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger zu 2 selbst Anwalt ist. Grds. kann zwar ein Geschädigter keinen Ersatz für seine eigene Mühewaltung bei der Schadensfeststellung und -abwicklung beanspruchen, weil das zu seinem eigenen Pflichtenkreis gehört. Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch seine eigene Arbeitsleistung ausgleicht.[6] Diese Voraussetzungen würden bereits dann vorliegen, wenn der Kläger zu 2 seine Schadensersatzansprüche selbst außergerichtlich geltend gemacht hätte. Denn dadurch hätte er unter Verwendung seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten geldwerte Leistungen erbracht, die er ohne das schädigende Ereignis nicht hätte zu erbringen brauchen. Damit hätte er aber eine besondere Leistung erbracht, die für die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts typisch gewesen wäre. Für derartige berufstypische Leistungen, die zur Schadensregulierung besonders erbracht werden, kann aber Schadensersatz gefordert werden."[7] Diese Ansicht deckt sich mit der Rspr., wonach ein unfallgeschädigter Kraftfahrzeughalter, der sein Fahrzeug selbst repariert, Schadensersatz in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die eine Reparaturwerkstatt für eine derartige Reparatur verlangen könnte.[8]

[1] Palandt/Grüneberg, BGB § 249, Rn 57.
[2] AG Germersheim, zfs 2003, 37; AG Naumburg, zfs 2001, 327; AG Halle (Westf.), Urt. v. 28.4.2010 – 2 C 876/09.
[3] AG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.8.2009 – Az. 29 C 543/04-21, ADAJUR Dok.-Nr. 6252,3.
[5] AG Bonn, NJW 1971, 50.
[6] Palandt, 29. Aufl., Vorbem. 2b, e, 7b vor § 249 BGB.
[7] NJW 1971, 50.
[8] OLG München, VersR 1966, 836; NJW 1967, 398.

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