“ … . IV. Das Verhalten des Betroffenen stellt einen fahrlässigen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 i.V.m. § 49 StVO dar, da der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten hat, was er bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen und vermeiden können.
V. Bei der Bußgeldzumessung war vom Rahmen der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) auszugehen. Diese sieht für den zugrunde liegenden Verstoß grds. die Verhängung einer Geldbuße von 160 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Da der Betroffene verkehrsrechtlich bereits mehrmals einschlägig in Erscheinung getreten ist, wurde die Regelgeldbuße durch die Bußgeldbehörde bereits angemessen erhöht auf 185 EUR. Wegen der besonderen Umstände erschien es jedoch nicht angezeigt, ein Fahrverbot zu verhängen. Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes in solchen Fällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbotes trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht. Hierzu zählt zum Beispiel der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, bloße berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen indes nicht aus. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Betroffenen, vertreten durch seinen Verteidiger, ist er aufgrund seiner Existenzgründung auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Der Betroffene muss Kundenakquise betreiben und Kunden aufsuchen. Diese Tätigkeit ist unter Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs nicht in zumutbarer Art und Weise darstellbar. Ein mehrwöchiger Urlaub ist für den Betroffenen in absehbarer Zeit ebenfalls nicht möglich und auch nicht finanzierbar. Im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes wäre der Betroffene nicht mehr in der Lage seine berufliche Existenz aufzubauen. Die Unterhaltung seiner fünfköpfigen Familie ist dem Betroffenen allein durch das bislang bezogene Arbeitslosengeld I nicht möglich. Auch die Aufnahme eines kurzfristigen Kredites, um einen Fahrer bezahlen zu können, erscheint angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ersichtlich aussichtslos. Aufgrund der gebotenen Sicherstellung der Betreuung der drei Kinder des Betroffenen besteht auch keine Möglichkeit, dass sich der Betroffene von seiner Ehefrau zu Kundenbesuchen chauffieren lässt. Die von dem Verteidiger dargestellten nachvollziehbaren Umstände begründen damit eine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Härte im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen und den Betroffenen in seiner Existenz gefährden. Von daher erschien es angemessen, in diesem besonderen Einzelfall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der vom Betroffenen angegebenen finanziellen Verhältnisse erschien eine Geldbuße von 185,00 EUR tat- und schuldangemessen. Eine weitere Erhöhung der Geldbuße ist nicht angemessen. … .“
Mitgeteilt von RA Patrick Lauterbach, Solingen