“ … II. 1. a) bb) ccc) Der Hinweis auf Seite 6 des Versicherungsscheins genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 2 S. 2 VVG a.F. nicht. Es handelt sich insoweit nicht um einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist.
Ein solcher Vermerk setzt voraus, dass dieser äußerlich so gestaltet ist, dass nicht nur einem aufmerksamen Leser, sondern gerade auch einem unaufmerksamen, flüchtigen Leser die Abweichungen sofort auffallen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1992, 227, 228 … ). Die auffällige Hervorhebung kann durch eine besondere Schriftfarbe, Schriftart (Drucktypen) oder Umrandung, durch Einrückung oder Symbole erfolgen (vgl. Senat VersR 1992, 687; OLG Köln r+s 1995, 283, 284 … ). Die Verwendung einer anderen Farbe ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht auch aus, wenn der Hinweis als eigener Absatz vom laufenden Text abgesondert und durch Fettdruck so gestaltet ist, dass er ins Auge springen muss (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1992, 227, 228 … ). Der Vermerk muss sich nicht auf der Vorderseite des Versicherungsscheins befinden … Inhaltlich reicht nicht der Hinweis, dass Abweichungen vorliegen, sondern es ist auf die konkreten Abweichungen hinreichend bestimmt hinzuweisen (vgl. Prölss/Martin/Prölss, a.a.O., § 5 VVG Rn 20).
ddd) Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Hinweis im Versicherungsschein nicht. Zwar ist dieser mit der fett gedruckten Überschrift “Abweichungen vom Antrag' überschrieben und der Text des nachfolgenden Absatzes ist ebenfalls fett gedruckt.
Jedoch ist zum einen der Absatz nicht hinreichend deutlich aus dem übrigen Text herausgehoben. So befindet sich die genannte Überschrift ohne einen größeren Zwischenraum direkt unterhalb des vorherigen Absatzes “Kalkulationsgrundlage'. Dessen Überschrift ist ebenso wie die Überschriften aller anderen Absätze auch fett gedruckt und zwar in derselben Schriftgröße und Schriftart. Hinzu kommt, dass die Schriftgröße des Textes des die Abweichungen betreffenden Absatzes selbst nicht größer ist als die Schriftgröße aller anderen Absätze. Die Schriftart ist ebenfalls dieselbe. Allein der Fettdruck des eigentlichen Hinweistextes unterscheidet diesen demnach vom übrigen Text. Durch die Anordnung ohne nennenswerten Zwischenraum und ohne weitere Hervorhebungsmerkmale (Umrandung, Schraffierung, Farbe, größere Schrift etc.) wird daher der entsprechende Text beim oberflächlichen Durchlesen als integraler Bestandteil des Gesamttextes wahrgenommen, der nicht besonders hervorgehoben ist. Erst beim genauen Hinschauen erkennt ein aufmerksamer Leser, dass die Schrift fett gedruckt ist. Hierzu bedarf es jedoch der Anspannung der Aufmerksamkeit über ein flüchtiges Lesen hinaus. Es kann dagegen nicht die Rede davon sein, dass der Text geradezu ins Auge springt oder sich dem Leser sonst als besonders wichtig aufdrängt.
Hinzu kommt, dass der Hinweis inhaltlich den Anforderungen nicht genügt. Er enthält nur den Hinweis, dass der Versicherungsschein “in folgenden Punkten vom Antrag' abweicht. Darunter steht unter zwei weiteren summarisch aufgeführten Punkten “Jahresbetrag der Berufsunfähigkeitsrente'. Weder der ursprünglich im Versicherungsantrag genannte Jahresbetrag noch der im Versicherungsschein enthaltene sind jedoch genannt. Erst recht fehlt ein Hinweis darauf, dass der geänderte Betrag gerade einmal noch die Hälfte des ursprünglich beantragten ausmacht. Dies ist jedoch eine für den VN derart gravierend nachteilige Änderung, dass hierauf in irgendeiner Weise, sei es durch auf Anhieb vergleichbare Nennung der Beträge, sei es durch ausdrücklichen Hinweis auf die Halbierung, hätte aufmerksam gemacht werden müssen. Die Bekl. musste nämlich davon ausgehen, dass für den Kl. die starke Reduzierung des Leistungsumfangs ein in höchstem Maße wichtiger Punkt bei der Entscheidung über die Einlegung eines Widerspruchs oder die Akzeptanz des geänderten Vertrags sein würde.
Darüber hinaus ist der Hinweis auf die Reduzierung des “Jahresbetrags' der Berufsunfähigkeitsrente zwar rechnerisch korrekt, jedoch für einen nicht in höchstem Maß aufmerksamen Leser irreführend. In dem Versicherungsantrag war die Rentenhöhe zwar, wie bereits erwähnt, mit dem Jahresbetrag 18.000 EUR angegeben worden. In dem Versicherungsschein ist die Rente jedoch im Rahmen der Auflistung der Leistungen der Zusatzversicherung ausschließlich mit dem Monatsbetrag 750 EUR angegeben. Es bedarf daher einer Rechenoperation, um auf dieser Grundlage den geänderten Jahresbeitrag, auf den allein hingewiesen wurde, erst zu ermitteln. Nur ein aufmerksamer Leser, der alle Zahlen miteinander vergleicht, wird dabei auf die Idee kommen, eine solche Berechnung überhaupt vorzunehmen, da deren Relevanz sich ansonsten aufgrund der unterschiedlichen Sichtweise von Versicherungsantrag und Hinweis einerseits sowie Leistungsbeschreibung des Versicherungsscheins andererseits jedenfalls nicht sofort aufdrängt.
Schließlich hat das LG auch auf nicht zu beanstandende Weise d...