Wer Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h führt, muss nach § 21a Abs. 2 StVO während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Für Radfahrer besteht nach dem klaren Wortlaut keine gesetzliche Pflicht einen Helm zu tragen.[21] Ein Fahrradhelm beim Fahren mit Pedelecs bis 25 km/h ohne und mit Anfahrhilfe ist aufgrund der Verletzungsgefahr sinnvoll, eine Pflicht besteht aber nicht. Vereinzelt wird eine Helmpflicht auch für schnelle Pedelecs verneint.[22] Für Leichtmofas, die bauartbedingt nur eine Geschwindigkeit bis 20 km/h erreichen dürfen, bestimmt § 2 Leichtmofa-Ausnahmeverordnung, dass "abweichend" von 21a Abs. 2 StVO keine Helmpflicht besteht. Sofern Leichtmofas im Pedalbetrieb höhere Geschwindigkeiten erreichen, besteht auch dann keine Verpflichtung einen Helm zu tragen. Die höheren Geschwindigkeiten beim schnellen Pedelec werden aber nicht ausschließlich im Pedalbetrieb erreicht, sondern mit Motorunterstützung, weshalb erst recht eine Helmpflicht besteht.[23] Der Verstoß gegen die Helmpflicht wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 15 EUR geahndet (Lfd.-Nr. 101 BKatV). Eine Verletzung der Helmpflicht begründet bei Unfällen mit adäquater Kopfverletzung einen Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB, wobei bei Verletzungen vor denen der Helm schützen soll, der Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit spricht.[24]

[21] Anders wegen ihrer besonderen Gefährdung bei Radfahrern, die Rennsport betreiben: OLG Düsseldorf, NJW 2007, 3075; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, dagegen zu Recht kritisch Kettler, NZV 2007, 603.
[22] So ADFC-Information zu Pedelecs und E-Bikes (o. Fn 8).
[23] Ebenso Mitteilung der Juristischen Zentrale des ADAC, Rechtliche Einordnung von Pedelecs und E-Bikes (o. Fn 8). Unklar dagegen die Antwort der Bundesregierung (o. Fn 1), 4, die hinsichtlich der Helmpflicht auf die Einordnung als Kleinkraftrad und die Vorbemerkung verweist, wonach geprüft werden soll, ob das Tragen von Fahrradhelmen (!) vorgeschrieben oder empfohlen werden soll.
[24] Vgl. BGH, NJW 1965, 1075; BGH, NJW 1983, 1380 = zfs 1983, 194; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, (o. Fn 16), § 21a StVO, Rn 23, 25 m.w.N.

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