OWiG § 51; Nds VwZG § 1; VwZG § 3 Abs. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
Ersatzzustellung nach § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 1 Nds VwZG, § 3 Abs. 2 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch Übergabe eines Bußgeldbescheids ist unwirksam, wenn sie nicht in den Geschäftsräumen des Betroffenen erfolgt. Für leitende Angestellte, die nicht selbst Gewerbetreibende sind, gilt § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Celle, Beschl. v. 12.8.2011 – 322 SsBs 167/11
Sachverhalt
Das AG hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urt. wegen einer am 25.8.2010 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen stellt das OLG das Verfahren gem. § 206a StPO ein und ordnet an, dass die Landeskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt.
2 Aus den Gründen:
“ … . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Verfahrenseinstellung, weil das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung besteht.
Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit ist verjährt gem. § 26 Abs. 3 StVG. Der Nachweis, dass der am 22.10.2010 erlassene Bußgeldbescheid mit die Verjährung unterbrechender Wirkung zugestellt wurde, ist im Freibeweisverfahren nicht geführt.
Eine wirksame Ersatzzustellung nach § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 1 Nds VwZG, § 3 Abs. 2 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch Übergabe des Bußgeldbescheids am 27.10.2010 ist nicht erfolgt. Bei den Räumlichkeiten, in denen die Übergabe an eine dort beschäftigte Person erfolgte, handelt es sich nicht um die Geschäftsräume des Betroffenen. Der Betroffene ist als Geschäftsleiter der T. Gerätetechnik GmbH & Co KG deren Angestellter; für leitende Angestellte, die nicht selbst Gewerbetreibende sind, gilt § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 178 Rn 16).
Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 1 Nds VwZG, § 3 Abs. 2 VwZG, § 189 ZPO geheilt. Eine Heilung kommt bereits nach dem Wortlaut des § 189 ZPO nur in Betracht, wenn nicht lediglich der Inhalt, sondern das Schriftstück selbst zugegangen ist. Dies konnte aufgrund der im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden, weil die Person, der das Schriftstück seinerzeit von der Zustellungsperson ausgehändigt wurde, nicht mehr ermittelt werden konnte. … .“
Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg