“Der fristgerecht gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urt. (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grds. Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urt. des VG Stuttgart v. 25.6.2010 hat keinen Erfolg.
1. Mit dem angefochtenen Urt. hat das VG die gegen die Anordnung der Teilnahme des Kl. an einem Aufbauseminar gerichtete Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die auf § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG gestützte Anordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Verursachung eines Verkehrsunfalls mit mehreren Verletzten, die zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots geführt habe, sei als schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.d. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV (im Folgenden: Anlage 12) zu beurteilen. Zumindest im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sei im Einzelnen ohne Rechtsfehler ausgeführt, weshalb die vom Kl. begangenen Verstöße gegen Vorschriften über die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) und gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) als schwerwiegend einzustufen seien. Die insoweit bereits durch den Verordnungsgeber in Anlage 12 A 2.1 vorgenommene Bewertung solcher Verstöße sei abschließend und für die Behörde bindend. Diese verordnungsrechtliche Vorgabe sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, verstoße insb. nicht gegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf die von unerfahrenen Verkehrsteilnehmern für die allgemeine Verkehrssicherheit und für sie selbst ausgehenden Gefahren, wobei gerade nicht angepasste Geschwindigkeit eine häufige Unfallursache darstelle, erscheine ein Aufbauseminar als geeignete und zumutbare Maßnahme, um dem Fahranfänger sein Fahrverhalten vor Augen zu führen. Im Strafbefehl des AG G. v. 29.9.2008 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kl. nicht nur wegen Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, sondern auch wegen nicht angepasster Geschwindigkeit den Verkehrsunfall verursacht habe. Ob auch andere Verkehrsteilnehmer, wie vom Kl. geltend gemacht, an dieser Stelle in derselben Geschwindigkeit die Straße befahren und ob der Kl. die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Unfallverursachung eingehalten habe, sei im Hinblick auf das in § 3 Abs. 1 S. 2 StVO normierte Gebot, die Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers anzupassen, unerheblich. Im Übrigen entspreche es der eigenen Einschätzung des Kl., seine Geschwindigkeit nicht den Witterungsbedingungen und dem eigenen Fahrvermögen angepasst zu haben, wenn er darlege, das Fahrzeug sei auf der regennassen Fahrbahn bei der etwas abrupten Bremsung ausgebrochen und habe sich quergestellt. Schließlich werde im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt, dass der Kl. auch gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe, als er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei.
2. a) Mit dem Zulassungsantrag macht der Kl. geltend, das Urt. des VG sei unrichtig, weil es hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu den ihm vorgehaltenen Verkehrsverstößen entbehre. Weder das Landratsamt noch die Widerspruchsbehörde hätten die konkreten Umstände der ihm als schwerwiegend angelasteten Verkehrsverstöße in Bezug auf das Fahrverhalten und die örtliche Situation ermittelt. Hinsichtlich des angenommenen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit beschränke sich das VG auf die diesbezügliche strafgerichtliche Feststellung und subsumiere diese sodann ohne Weiteres unter Abschnitt A der Anlage 12. Auch soweit das VG an die vom Kl. geäußerte eigene Einschätzung, warum es zu dem Verkehrsunfall gekommen sei, anknüpfe, sei damit allenfalls ein vom Kl. begangener Fahrfehler belegt, nicht aber das Vorliegen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung und eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 StVO. Ohne nähere Aufklärung der Umstände der Sorgfaltspflichtverletzung sei aber keine zuverlässige Feststellung möglich, ob hier ein mit Unfallfolgen behafteter einfacher Fahrfehler oder ein Fahrverhalten eines Fahranfängers vorliege, das die Bereitschaft zur Begehung einer Verkehrsübertretung erkennen lasse. Hinsichtlich des ihm auch angelasteten Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot fehlten nähere Feststellungen, inwieweit dieser überhaupt auf einer willensgetragenen und somit von ihm zu verantwortenden Handlung beruhe.
b) Als grds. bedeutsam bezeichnet der Kl. die Frage, “ob eine in der Probezeit begangene, einen strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf tragende Sorgfaltspflichtverletzung als solche ausreicht, um diese als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren und daran Maßnahmen für verkehrsauffällige Fahranfänger anzuknüpfen‘.
Die Frag...