Der vom BGH entschiedene Sachverhalt, bei dem in einem Kostenfestsetzungsbeschl. Gerichtskosten mit festgesetzt worden sind, die die erstattungspflichtige Partei für nicht angefallen oder als überhöht ansieht, kommt in der Praxis recht häufig vor. Umso bedauerlicher ist es, dass der BGH hier maßgebliche Vorschriften des GKG nicht berücksichtigt hat, die dazu führen, dass die vom BGH im Leitsatz seiner Entscheidung aufgeführten Voraussetzungen gar nicht vorliegen. Ferner führt die Entscheidung des BGH auch zu unbilligen Ergebnissen. Hätte der BGH seine von ihm aufgestellten Vorgaben beachtet, so hätte er die mit festgesetzte Sachverständigenvergütung überprüfen müssen.
I. Gerichtskostenhaftung
Bei der verfahrensgegenständlichen Sachverständigenvergütung handelt es sich um nach dem JVEG zu zahlende Beträge und somit um gerichtliche Auslagen nach Nr. 9005 GKG KostVerz., die in den Gerichtskostenansatz eingestellt werden.
Zunächst geht der BGH zurecht davon aus, dass die Kl. als Gesamtschuldner (s. § 32 Abs. 1 S. 1 GKG) sowohl nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 GKG als Antragsteller als auch nach § 29 Nr. 1 GKG als Entscheidungsschuldner für die Gerichtskosten haften.
Entgegen den Ausführungen des BGH haftet jedoch auch die Bekl. für die verfahrensgegenständliche Sachverständigenvergütung. Da die Bekl. nach Auffassung des Prozessgerichts beweispflichtig war, hat es auf ihren Antrag die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Bekl. hatte deshalb gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 GKG einen zur Deckung der Sachverständigenvergütung hinreichenden Vorschuss zu zahlen und war deshalb sog. Auslagenschuldnerin. Die Bekl. war hier auch der entsprechenden Aufforderung des BG nachgekommen und hat den zunächst geforderten Auslagenvorschuss von 1.000 EUR und später aufgrund des Hinweises des LG einen weiteren Vorschuss gezahlt. Nach § 18 S. 1 GKG bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses auch nach Erlass des Berufungsurt. bestehen, die Haftung der Bekl. für die Sachverständigenvergütung erlischt somit nicht.
II. Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz
Somit ist auch die Annahme des BGH unzutreffend, nur die Kl. könnten Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz einlegen. Der BGH hat auch nicht erörtert, ob eine Erinnerung der Kl. gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG überhaupt zulässig wäre. Die wohl herrschende Auffassung in der Rspr. sieht als erinnerungsberechtigt nur denjenigen Kostenschuldner an, der in dem Kostenansatz als Kostenschuldner genannt und zur Zahlung der Kosten aufgefordert worden ist, so OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1065 = Rpfleger 1985, 255; OLG Schleswig JurBüro 1981, 403; a.A. OLG München JurBüro 1982, 884 mit Anm. Mümmler, das die Erinnerungsbefugnis eines Gesamtschuldners bejaht hat, dem keine Kostenrechnung übersandt wurde.
Vorliegend hat die Justizkasse jedoch die Kl. für die verfahrensgegenständliche Sachverständigenvergütung nicht in Anspruch genommen, weil diese bereits vorschussweise von der Bekl. entrichtet wurde. Zwar fordert die Justizkasse in ihrem Gerichtskostenansatz die Bekl. ebenfalls nicht zur Zahlung der von ihr bereits beglichenen Sachverständigenvergütung auf. Gleichwohl ist die Bekl. durch den Gerichtskostenansatz beschwert, wenn sie mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung geltend macht, der von ihr erhobene Betrag sei überhöht, so BGH NJW 2003, 1322 = JurBüro 2003, 268. Folglich steht nur der Bekl. ein Rückzahlungsanspruch gegen die Justizkasse zu, wenn sich die von ihr auf die Sachverständigenvergütung erfolgten Zahlungen als überhöht erweisen. Die Kl. sind jedoch durch den Gerichtskostenansatz hinsichtlich der Sachverständigenvergütung nicht beschwert und damit auch nicht zur Einlegung einer Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG berechtigt.
Die Kl. sind allein durch den Kostenfestsetzungsbeschl. beschwert.
III. Kein sachgerechtes Ergebnis der BGH-Entscheidung
Entgegen der Auffassung des BGH ist das von ihm gefundene Ergebnis auch nicht sachgerecht. Die Gerichtskosten bleiben nämlich gegen die Kl. festgesetzt, obwohl über ihren Einwand gegen die Höhe der Sachverständigenvergütung sachlich noch nicht entschieden ist. Die Bekl. kann somit aus dem rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschl. gegen die Kl. vollstrecken.
Selbst wenn man gegen die Bedenken der h.A. eine Erinnerung der Kl. gegen den Gerichtskostenansatz für zulässig ansehen würde, könnten die Kl. im Erfolgsfall der Erinnerung nicht etwa die Rückzahlung der dann als überhöht feststehenden Sachverständigenvergütung an sich verlangen (siehe hierzu OLG München JurBüro 1990, 357, 359). Vielmehr müsste die Justizkasse die Rückzahlung an die Bekl. vornehmen, die die entsprechenden Vorschüsse ja auch eingezahlt hatte. Eine gesetzliche Vorschrift, nach der der Rückzahlungsanspruch der Bekl. gegen die Justizkasse mit Zahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages auf die Kl. übergehen würde, existiert nicht.
Mit der vom BGH aufgezeigten Verfahrensweise ist den Kl. somit im Falle der Begründetheit ...