Die Aufwendungen für ein polnisches Privatgutachten werden in der Praxis regelmäßig von den Versicherern ersetzt. Ob dies notfalls auch bei Gericht anerkannt wird, hängt vom Einzelfall ab. Nach dem Beschluss des Obersten Gerichts vom 18.5.2004 kann bei der Entscheidung unter Umständen auch ein privates Gutachten berücksichtigt werden. Die Bezirksgerichte beurteilen diese Rechtsfrage unterschiedlich. Die gleichen Regeln gelten bei ausländischen Gutachten. Hierzu gibt es auch positive Urteile zugunsten des Geschädigten.
Mietwagenkosten wurden früher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, meistens stets bei gewerblich genutzten beschädigten Fahrzeugen, anerkannt. In den letzten Jahren ist es jedoch zu einem Wandel in der Rechtsprechung gekommen. Jetzt wird sowohl vom Schrifttum wie auch von den Gerichten anerkannt, dass Mietwagenkosten grundsätzlich auch dann zu erstatten sind, wenn das beschädigte Auto nicht gewerblich genutzt wurde. Dies zumindest, wenn ein Kfz beschädigt wird, mit welchem eine Urlaubsreise angetreten werden sollte. Maßgeblich ist i.d.R., ob das Fehlen des Fahrzeugs erhebliche Schwierigkeiten bei der Erfüllung der täglichen Pflichten, besonders der beruflichen Pflichten, verursachen würde. Die Kosten eines Mietwagens können nur für die Zeit zurückerstattet werden, die auch notwendig war, um das Fahrzeug zu reparieren und nicht die gesamte Zeit, in der es auch faktisch repariert wurde, falls es tatsächlich länger gedauert hat als notwendig. Auch bei einem Totalschaden ist die Rückerstattung der Mietwagenkosten möglich.
Ein pauschaler Nutzungsausfall wird nicht erstattet. Eine Unkostenpauschale für Telefonkosten etc. wird nicht pauschal abgerechnet, sondern diese Aufwendungen sind konkret nachzuweisen.
Beispiel
Ein deutsches Ehepaar erleidet bei seiner Urlaubsreise in Polen einen schweren Autounfall. Sie werden in ein kleines Krankenhaus gebracht, in dem das Personal kein deutsch oder englisch spricht. Sie engagieren einen Dolmetscher und sind gezwungen, mehrfach nach Deutschland und in Polen zu telefonieren, um die weitere Reise zu organisieren. Nach ihrer Entlassung mieten sie einen Mietwagen, mit dem sie die weitere Reise antreten. Soweit sie entsprechende Rechnungen für die Übersetzungskosten, die Telefonverbindungen und den Mietwagen vorlegen, steht ihnen die Rückerstattung dieser Kosten zu.