[9] "… Entgegen der Auffassung des BG kommt es für die Wirksamkeit der unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen nicht nur darauf an, dass es sich um eine Neuwagengarantie des Herstellers – und nicht um eine Gebrauchtwagengarantie eines Dritten – handelt, sondern auch darauf, ob die Bekl. die von ihr eingeräumte Anschlussgarantie entgeltlich oder unentgeltlich übernommen hat. Für das Revisionsverfahren ist dabei zu unterstellen, dass die Garantie, wie von dem Kl. behauptet, jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist. Zumindest für diesen Fall unterliegen die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Inhaltskontrolle halten sie jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht stand, weil die darin geregelten Garantieeinschränkungen den Garantienehmer – hier gem. Ziffer 2 S. 2 der Garantiebedingungen den Kl. – entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sodass die von ihm aus Ziffer 2 S. 1 der Garantiebedingungen beanspruchte Reparaturkostenerstattung nicht allein schon wegen der unterbliebenen 60.000-Kilometer-Inspektion ausgeschlossen ist."
[10] 1. Die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen sind nicht gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Zwar ist danach insb. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Senatsurt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, WM 2008, 263 Rn 12; v. 24.3.2010 – VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn 25; jeweils m.w.N.). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, sodass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, a.a.O.; v. 24.3.1999 – IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils m.w.N.). Darum geht es bei den in der genannten Klausel geregelten Garantie-Voraussetzungen indessen nicht.
[11] a) Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich nicht schon daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (Senatsurt. v. 23.3.1988 – VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 90). Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Garantieverträge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurt. v. 24.4.1991 – VIII ZR 180/90, WM 1991, 1384 unter II; v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, a.a.O. Rn 13; v. 14.10.2009 – VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714 Rn 11 ff.; vgl. auch Senatsurt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, WM 2008, 559 Rn 13 ff.) oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-)Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben (Senatsurt. v. 23.3.1988 – VIII ZR 58/87, a.a.O. S. 90 f.).
[12] b) Der Senat hat dabei allerdings die Frage offen gelassen, ob eine – wie hier – als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie nicht durch die Aufstellung bestimmter Obliegenheiten einschränkt, sondern nach der gewählten Formulierung von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist (Senatsurt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, a.a.O.).
[13] aa) Vor allem in der Instanzrechtsprechung wird die gewählte Klauselformulierung für maßgeblich erachtet, sodass in Fällen, in denen die Durchführung vorgeschriebener Wartungsarbeiten nicht als Einschränkung der zuvor gegebenen Garantie, sondern als Voraussetzung des Garantieanspruchs formuliert ist, die Möglichkeit einer Klauselkontrolle verneint wird, solange der Inhalt der Garantiezusage nicht hinter dem verkehrstypischen und vom Kunden nach Treu und Glauben zu erwartenden Deckungsumfang zurückbleibt (OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186; LG Freiburg, zfs 2006, 627, 628; Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn 69; offen gelassen von OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1464). Die Abhängigkeit der Garantiezusage von der Durchführung vorgesc...