Der Kl. kaufte von der beklagten deutschen Tochtergesellschaft eines schwedischen Autoherstellers einen acht Monate zuvor erstmals zugelassenen Vorführwagen. Bei dem Kauf erhielt er für das Fahrzeug eine Urkunde über eine auf die Bekl. als Garantiegeberin bezogene "Protection"-Garantie, deren formularmäßig gestaltete Garantiebedingungen auszugsweise wie folgt lauten:
“2. Allgemeines
S garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem S-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über …
4. Garantie-Dauer
Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie …
6. Garantie-Voraussetzungen
Garantieansprüche können nur bei einem S-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:
– Das Fahrzeug muss gem. den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem S-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von S Originalteilen gewartet worden sein.
– Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.
– Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.“
Am 27.12.2006 kam es bei einem Kilometerstand von 69.580 km zu einem Defekt an der Dieseleinspritzpumpe, den der Kl. im Zentrum der Bekl. beheben ließ. Dieses führte anlässlich der Reparatur zugleich die nach den Herstellerangaben im Serviceheft erforderliche, bis dahin unterbliebene 60.000-km-Inspektion durch. Für die Reparaturarbeiten stelle die Bekl. wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Service-Intervalle unter Verneinung der Eintrittspflicht dem Kl. für die Reparatur 3.138,23 EUR in Rechnung. Der Kl. beglich diese Rechnung nicht, sondern machte klageweise die Freistellung von einer Inanspruchnahme durch das Zentrum aus der Reparaturrechnung, die angefallenen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und den Ausspruch der Feststellung geltend, dass die der Rechnung zugrunde liegende Reparatur ein Garantiefall i.S.d. "Protection" darstelle.
Das BG, das die Revision zugelassen hat, lehnte wie das zunächst angerufene AG eine Eintrittpflicht der Bekl. ab. Die Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das BG.