1. Auch bei unstreitigen Vorerkrankungen muss geklärt werden, ob ihre Verwendung im Rechtsstreit wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

2. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht nicht auf die Erben seines Inhabers über.

3. Auch unter der Geltung des AGG obliegt es der Prüfung des VR, wie er eine Behinderung des VN bei Abschluss einer Personenversicherung mit Blick auf das Risiko bewertet.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 25.5.2011 – IV ZR 191/09

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