Hinweis

Ich bin beauftragt die rechtlichen Interessen Ihres VN aus einem Kfz-Kaufvertrag (Werkvertrag) vom … gegenüber dem Verkäufer (Reparaturwerkstätte) geltend zu machen.

Mein Mandant hat am … ein Kfz zum Preis von … vom Verkäufer erworben, in der Anlage erhalten Sie die Kopie des Kaufvertrags zur Kenntnisnahme.

Ich bin beauftragt, Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Verkäufer wegen Mängeln der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

Zur Bezifferung der Ansprüche ist es erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der behaupteten Mängel und zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung einzuholen.

Ich fordere Sie daher auf, Versicherungsschutz für die Kosten der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens schriftlich zu bestätigen.

 

Erläuterung:

Der Rechtsschutzversicherer hat "die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern gemäß"

§ 21 Abs. 4 (Verkehrsrechtsschutz) i.V.m. §§ 2d, 5 f aa) ARB;
§ 26 Abs. 3 (Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige) i.V.m. §§ 2d, 5 f aa) ARB;
§ 23 Abs. 3 (Privat-Rechtsschutz für Selbstständige) i.V.m. §§ 2d, 5 f aa) ARB

zu tragen.

Der Versicherungsnehmer eines Rechtsschutzversicherungsvertrags besitzt Anspruch auf Übernahme von Sachverständigengutachtenkosten in Fällen, in denen er Ansprüche aus Kfz-Kaufverträgen, als Käufer oder Halter eines Kfz gegen den Verkäufer z.B. wegen Mängeln der verkauften Sache geltend machen möchte und zur Geltendmachung der Ansprüche einen Nachweis über das Vorhandensein von Mängeln darlegen und beweisen, ggf. auch beziffern muss.

Im Unterschied zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, z.B. im Bereich der Unfallschadenregulierung, anlässlich derer regelmäßig im Rechtsschutzversicherungsvertrag die Kosten des Sachverständigengutachtens nicht vom Rechtsschutzversicherer zu erstatten sind, da es sich um Kosten im Zusammenhang mit § 2a ARB (Schadensersatzrechtschutz) handelt, hat der Versicherer in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kauf- oder Werkverträgen die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu erstatten.

Dieser Anspruch besteht auch außerhalb eines vom Mandanten einzuleitenden selbstständigen Beweisverfahrens, dem regelmäßig bereits außergerichtliche Korrespondenz mit dem jeweiligen Vertragspartner einer Schlechtleistung oder mangelhaften Leistung vorausgegangen ist.

Der Rechtsanwalt hat in jedem Fall die Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Mandanten/VN darzulegen. Die Grenze, wann die Kosten der Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens im Verhältnis zum angestrebten Erfolg ggf. unverhältnismäßig sein könnte, hat der Rechtsanwalt jedoch unter dem Aspekt der "Kostenvermeidungsobliegenheit" (§ 17 Abs. 5 c cc) ARB) zu beachten, vgl. auch Roth, Verkehrsrecht, 2. Auflage 2009, S. 123 ff.

Autor: Beate E. Gibbs

RAin Beate E. Gibbs, Freiburg im Breisgau

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