" … Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da dem Kl. gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus dem zugrunde liegenden Vollkaskoversicherungsvertrag zusteht."
Entgegen der Ansicht des LG ist zwar von einem grds. die Leistungspflicht in der Kaskoversicherung auslösenden Unfall auszugehen (1), die Bekl. muss jedoch wegen Verletzung einer Obliegenheit des Kl. nach Eintritt des Versicherungsfalls gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG keine Entschädigung leisten (2).
1. Der Annahme des LG, es fehle hier bereits an einem die Leistungspflicht der Bekl. auslösenden Unfall, der in den AKB 2008 unter A.2.3.2 S. 2 als ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis definiert wird, vermag der Senat nicht beizupflichten (wird ausgeführt).
2. Die Bekl. ist aufgrund einer nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzten Aufklärungsobliegenheit des Kl. von ihrer Leistungspflicht gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. E.1.3 S. 2 AKB 2008 frei geworden (a), ohne dass, abweichend davon, eine Leistungspflicht nach der Regelung des § 28 Abs. 3 VVG (b) oder des § 28 Abs. 4 VVG (c) begründet worden sein könnte.
a) Der Kl. hat eingeräumt, sofort nach dem Unfall den Ort mit dem beschädigten Fahrzeug auf der K-Straße verlassen und dieses im Einmündungsbereich der G-Straße geparkt zu haben. Da er auf diese Weise mit dem vorangegangenen Unfall nicht mehr auf erste Sicht in Zusammenhang zu bringen war, hat er nicht nur den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht, sondern insb. auch gegen die Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 S. 2 AKB 2008 verstoßen, wo es, gerichtet an den VN, heißt, dass Sie … den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Der Kl. hat zudem vorsätzlich i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG gehandelt. Soweit er dargetan hat, er sei nach dem Unfall verstört gewesen und habe deshalb den Ort sogleich verlassen, lässt dies keine Zweifel an seinem Vorsatz oder seiner Schuld aufkommen. Konkrete Anhaltspunkte für einen vorsatz- oder schuldausschließenden Unfallschock, welchen der Kl. als VN darzulegen hätte (vgl. OLG Celle, Urt. v. 19.11.2009 – 8 U 79/09), lassen sich hieraus nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Dem Kl. hilft auch die Regelung des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG (i.V.m. E.6.2 S. 1 AKB 2008) nicht weiter, wonach abweichend von Abs. 2 der VR zur Leistung verpflichtet bleibt, sofern es dem VN, selbst bei vorsätzlichem Fehlverhalten gelingt nachzuweisen, dass sich seine Obliegenheitsverletzung nicht auf den Eintritt oder, worum es hier allein geht, die Regelung des Versicherungsfalls ausgewirkt hat.
Dabei kann dahinstehen, ob dem VN bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort stets auch Arglist anzulasten ist (so LG Düsseldorf, Urt. v. 3.12.2010 – 22 S 179/10), was bereits unabhängig von den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG die Leistungsfreiheit des VR nach S. 2 der Vorschrift zur Folge hätte.
Denn der Kl. hat einen Kausalitätsgegennachweis i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nicht erbracht.
Nach vorherrschender und auch vom Senat geteilter Ansicht ist zwar in § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nicht die Ursächlichkeit i.S.d. alten Relevanzrechtsprechung des BGH gemeint, wonach es auf eine abstrakte Gefährdung und grundsätzliche Eignung des Obliegenheitsverstoßes, auf die Regulierung Einfluss zu nehmen, ankam, sondern es wird vielmehr auf eine Kausalität für die Regulierung des konkreten Versicherungsfalls abgestellt, worauf im Übrigen auch die Formulierung in E.6.2 S. 1 “ursächlich war’ hindeutet. Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit allerdings erst dann erbracht, wenn feststeht, dass dem VR hierdurch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Bleibt dies unklar und in der Schwebe, ist der VN beweisfällig und der VR nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geblieben (Knappmann, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., 2010, AKB 2008 E.6 Rn 4).
So verhält es sich hier. Denn bereits das unerlaubte Entfernen des Kl. als angeblichen Fahrer von der Unfallstelle hat in diesem Sinne zu konkreten Feststellungsnachteilen bei der Bekl. geführt, welche sich auch durch die späteren Angaben des Kl. nicht mehr haben kompensieren lassen. So waren insb. keine Feststellungen mehr möglich zu einer möglichen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung des Fahrers, die ggf. aufgrund des entsprechenden Verbots in D.2.1 nach der Regelung in D.3.1 S. 1 und 2 AKB 2008 zum Wegfall des Versicherungsschutzes oder zu einer Leistungskürzung hätten führen können. Hätte der Kl. stattdessen als angeblicher Fahrer des Pkw die Unfallstelle nicht verlassen und dort gewartet, bis kurz darauf die Polizeibeamten am Unfallort eintrafen, stünde nicht nur die Person des Fahrers eindeutig fest, sondern wäre auch dessen mögliche Alkohol- oder Drogenbeeinflussung objektiv überprüfbar gewesen. Da der Kl. jedoch, aus welchem Grunde ...