Definiert wurde der Begriff des standardisierten Messverfahrens erst in dem später ergangenen Beschluss vom 30.10.1997: Damit sei nicht etwa gemeint, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden müsse. Vielmehr sei hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt seien, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten seien. Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, werden daher grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anerkannt. Dafür spricht auch § 36 Abs. 1 EichO: Denn nur wenn die umfangreichen Prüfungen der PTB ergeben, dass das Messgerät Gewähr dafür bietet, dass es während der Gültigkeitsdauer der Eichung im Rahmen der zulässigen Fehlertoleranzen auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise ausnahmslos richtige Messergebnisse liefert, wird die Bauartzulassung erteilt. Unter Hinweis hierauf haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt sowie das Kammergericht etwa auch die Geschwindigkeitsmessung mit dem "PoliScan speed"-Verfahren – also ein auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitendes Messverfahren – als ein standardisiertes Messverfahren anerkannt. Andere Oberlandesgerichte haben eine solche Anerkennung offen gelassen und insbesondere auf die gegen die Nachprüfbarkeit und Zuverlässigkeit der Messung vorgebrachten Einwände hingewiesen. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren kann sich freilich auf einzelne Verstöße beschränken – so ist etwa das ProViDa-System standardisiert für Geschwindigkeits-, nicht aber für Abstandsmessungen, während die Videobrückenmessverfahren VAMA, ViBrAM-BAMAS sowie VKS Select sowohl für Abstands- als auch für Geschwindigkeitsverstöße standardisierte Messverfahren sind.
Den Begriff des standardisierten Messverfahrens hat der Senat überzogenen Anforderungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes entgegengesetzt. Bereits im Beschluss vom 19.8.1993 wird betont, dass die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – die systemimmanenten Messfehler erfassenden – Toleranzwert gerade den Zweck verfolgen, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Die Anforderungen, die von Rechts wegen an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können, dürfen nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Auch ohne dahingehende Erörterungen hält das tatrichterliche Urteil der Nachprüfung auf Sachrüge in der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz stand. Deren Ziel ist nämlich allein die Kontrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von standardisierten Messgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht auf Sachrüge berücksichtigt werden. Alltägliche Erscheinungsformen entsprechender Reduktion der Darlegungsanforderungen sind – auch über das Verkehrsrecht hinaus – etwa die bloße Mitteilung des Ergebnisses der vergleichenden Begutachtung daktyloskopischer Spuren oder des Mittelwerts der Atem- oder Blutalkoholkonzentration in den Urteilsgründen.
Andererseits hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluss aus dem Jahre 1993 ausdrücklich betont, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, wonach die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern würden; der Senat hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich einen Anspruch des Betroffenen anerkannt, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden. Dieser Anspruch bleibt aber auch dann gewahrt, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und ggf. einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Kommt der Tatrichter danach seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in ausreichendem Maße nach, so kann dies grundsätzlich im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Verfahrensrüge beanstandet werden. So hatte unlängst die Rüge Erfolg, ein Beweisantrag auf Beiziehung der Bedienungsanleitung des Gerätes Riegl FG 21P und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Visiertest an einem Baum der Vorgabe der Bedienungsanleitung widerspreche, sei zu Unrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt worden.