BGB § 249 Abs. 2 S. 1 § 823 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 1 § 10
Leitsatz
Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 8.3.2012 – I ZR 85/10
Sachverhalt
Das klagende Mietwagenunternehmen verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherungsunternehmen die Unterlassung, Kunden der Kl. im Unfallersatzgeschäft zur vorzeitigen Kündigung von Kfz-Mietverträgen und zum Abschluss von durch die Bekl. vermittelten Mietverträgen bei anderen Mietwagenunternehmen zu veranlassen. Die Kl. nahm ein Verhalten eines Mitarbeiters der Bekl., der eine Geschädigte bewogen hatte, ihren Mietvertrag mit der Kl. über ein Unfallfahrzeug zum Preis von 84,39 EUR pro Tag vorzeitig aufzulösen und ein Fahrzeug bei einem ihr von der Bekl. als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers vermittelten Mietwagenunternehmen zum Preis von 36 EUR täglich abzumieten, zum Anlass für eine Unterlassungsklage, die vom LG abgewiesen wurde. Die auf einen weiteren Vorgang gestützte Berufung der Kl., die darlegte, ein Beschäftigter der Bekl. habe gegenüber einem Unfallgeschädigten, der bei der Kl. ein Ersatzfahrzeug gemietet hatte, den Eindruck erweckt, dass der mit der Kl. vereinbarte Preis nach internen Richtlinien nicht erstattet werde, und den Geschädigten deshalb zur sofortigen Rückgabe des Fahrzeugs und Miete eines Ersatzfahrzeugs bei einer anderen Autovermietung aufgefordert, blieb ohne Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl., es der Bekl. unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, auf Unfallgeschädigte unter Hinweis auf deren Schadensminderungspflicht einzuwirken und diese zu veranlassen, das Mietfahrzeug der Kl. vorzeitig zurückzugeben und statt dessen ein Mietfahrzeug auf Vermittlung der Bekl. bei einer anderen Autovermietung anzumieten.
Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
[7] "Das BG hat sowohl den Klagehauptantrag als auch den Hilfsantrag rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen."
[8] 1. Die Kl. hat ihre Klage mit Verhaltensweisen der Bekl. begründet, die nach ihrer Ansicht gem. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig sind oder zumindest einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) darstellen. Wegen des im zweiten Fall nicht vorausgesetzten Handelns im Wettbewerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004) oder geschäftlichen Handelns (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG 2008) hat sie einen Hauptantrag und einen davon geringfügig abweichenden Hilfsantrag gestellt. In der Sache handelt es sich allerdings um einen einheitlichen Streitgegenstand; die Kl. hat den von ihr geltend gemachten Anspruch lediglich mit zueinander im Verhältnis der Anspruchsnormenkonkurrenz stehenden unterschiedlichen Anspruchsnormen begründet.
[9] 2. Die von der Kl. gestellten Anträge sind – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig.
[10] a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Bekl. sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Bekl. verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn 36 = WRP 2011, 1454 – TÜV II, m.w.N.).
[11] b) Die von der Kl. gestellten Anträge sind darauf gerichtet, es der Bekl. zu untersagen, auf unfallgeschädigte Personen, die bei der Kl. ein Unfallersatzfahrzeug angemietet haben, einzuwirken, um sie unter Hinweis auf die Verpflichtung der Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens zu veranlassen, das Mietfahrzeug vorzeitig zurückzugeben und stattdessen ein anderes Fahrzeug bei einem von der Bekl. vermittelten Autovermieter anzumieten. Damit ist das bei der beanstandeten Handlung zum Einsatz kommende Mittel – der Hinweis auf die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens – und der mit der Mitteilung verfolgte Zweck – der Wechsel des Mietwagenunternehmens – in einer Weise konkret bezeichnet, dass für die Bekl. keine grundsätzlichen Zweifel bestehen können, wie sie sich verteidigen kann und im Falle ihrer Verurteilung zu verhalten hat. Ebenso wird auch die Beurteilung, was verboten werden soll, nicht in einer der insoweit bestehenden Aufgabenverteilung widersprechenden Weise vom Erkenntnisverfahren auf das Vollstreckungsverfahren verlagert.
[12] 3. Der Klagehauptantrag ist jedoch – wie das BG mit Recht entschieden hat – unbegründet, weil er aufgrund seiner zu weiten Fassung die von der Kl. geltend gemachte ko...