"Hat eine Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme anerkannt, ist sie zur Zahlung der Kosten für eine Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts grundsätzlich verpflichtet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Nichtrechtsschutzversicherter im konkreten Fall gegebenenfalls einen Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte."

Die Beklagte hat grundsätzlich das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls anerkannt. Zwar ist es zutreffend, dass die zugesagte Kostenübernahme auf bestimmte Maßnahmen beschränkt werden kann. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich des Rechtsschutzfalls, hier der Notwendigkeit der Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, vorliegt und eine Lösung von diesem Anerkenntnis nur aufgrund veränderter Umstände, welche nicht vorliegen und von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden sind, möglich ist.“

[36] Jur Büro 2012, 484.

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