"Macht der Mieter gegenüber dem Vermieter geltend, der in der Mietwohnung vorhandene Feuchtigkeitsschaden mit Schimmelbildung sei auf einen der Wohnung von Anfang an anhaftenden Baumangel zurückzuführen, so beginnt der für den Rechtsschutzfall maßgebliche erste Verstoß mit der Überlassung der mit Baumängeln behafteten Wohnung und dauert an, bis der Mangel beseitigt ist. Ist der Mangel dagegen erst während der Mietzeit entstanden, so kommt es für den Beginn des ersten Verstoßes auf den Zeitpunkt an, zu dem der Mangel sichtbar wurde. Gegen die Wirksamkeit des § 4 ARB bestehen keine Bedenken; die Vorschrift stellt weder eine unangemessene Benachteiligung dar, noch bestehen Anhaltspunkte für eine fehlende Transparenz."[26]

[25] VersR 2012, 851, juris.
[26] § 4 Abs. 1c ARB 2009.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?