1. OLG Hamm, Beschl. v. 23.11.2011 – I-20 U 166/11

"Der Ausschluss nach § 3 Abs. 2 lit. c ARB 2002 verlangt, dass der Anspruch, für dessen Geltendmachung Rechtsschutz begehrt wird, nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein ursprünglich dem Versicherungsnehmer zustehender Leistungsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalls (hier: aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung) zunächst durch Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII auf den des Sozialversicherungsträger übergeht und der Anspruch später vom Sozialversicherungsträger wieder an den Versicherungsnehmer zurückübertragen wird."

[21] zfs 2012, 277; VersR 2012, 1028.

2. LG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2012 – 21 S 26/12

"Der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung, dem Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung zustehen, kann im Wege einer Feststellungsklage gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Deckungsschutz für die gerichtliche Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Vermögenshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers geltend machen. Da dieser Anspruch des Versicherungsnehmers aus einem Recht folgt, das erst nach Eintritt des Versicherungsfalls auf ihn übergegangen ist, greifen die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 4 Buchst. c und d ARB ihrem Sinn und Zweck nach nicht ein und sind teleologisch zu reduzieren. Eine vertragswidrige Erschleichung von Versicherungsschutz ist weder unter dem Gesichtspunkt zu erkennen, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls übergegangen ist (§ 3 Abs. 4 Buchst. c ARB),[23] noch dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch eines Dritten geltend machen (§ 3 Abs. 4 Buchst. d ARB)."[24]

[22] juris.
[23] Ansprüche, die nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den VN übertragen oder übergegangen sind.
[24] Ansprüche anderer Personen, die vom VN im eigenem Namen geltend gemacht werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?