1. AG Saarbrücken, Urt. v. 28.7.2011 – 42 C 159/11 (09)

"Nach herrschender Meinung ersetzt die Rechtsschutzversicherung nur prozessual verursachte Forderungen des Gegners, nicht aber solche, die allein auf materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlage beruhen (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, WG, 28.A., § 5 ARB 2008/11 Rn 41). Nur prozessbedingte Anwaltskosten, die in einem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeurteilt wurden, werden demnach erstattet. Nicht erstattet werden dagegen vorgerichtliche Anwaltskosten, die auf Verzug, unerlaubter Handlung oder eben einer schuldhaften Vertragsverletzung beruhen."

[32] AGS 2012, 551.

2. LG Karlsruhe, Urt. v. 8.6.2012 – 9 S 99/11

"Gemäß § 5 Abs. 3 Buchst. b ARB 2006 ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zum Erfolg für den Versicherungsnehmer führt und eine Kostenregelung nicht getroffen wird. Die Risikobegrenzungsklausel des § 5 Abs. 3 Buchst. b ARB 2006 ist nicht mangels Transparenz unwirksam. Sie verstößt auch nicht gegen § 305c BGB, weil sie weder überraschend noch mehrdeutig ist."

[33] zfs 2012, 520 mit Anm. R. Rixecker.

3. LG Freiburg, Urt. v. 6.12.2012 – 3 S 147/12

"Bei gleichzeitiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Straftat ist der Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers nach § 5 Abs. 1c ARB nicht nach dem Gewicht der Taten zu quoteln. Vielmehr führt eine am Wortlaut des § 2i aa ARB orientierte Auslegung dazu, dass diese nur ausscheidbare Kosten erfasst, die bei der Verteidigung wegen des Fahrlässigkeitsdelikts nicht angefallen wäre."

Anderer Auffassung sind das LG Duisburg (Beschl. v. 16.12.1996 – 22 T 249/96, r+s 1997, 117), AG Marl (Urt. v. 18.10.1995 – C 556/95, r+s 1997, 337) und LG Karlsruhe (Urt. v. 27.8.1992 – 5 S 212/92, zfs 1993, 60).

In Rechtsprechung und Literatur wird bei gleichzeitiger Verurteilung wegen eines vorsätzlichen und wegen eines fahrlässigen Vergehens vielfach vertreten, der Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers sei nach dem Gewicht der Taten zu quoteln (Harbauer-Stahl, Rechtschutzversicherung, ARB 2000 § 2 Rn 277; Prölss/Martin-Armbrüster, 28. Aufl., § 2 ARB 2008 Rn 47; wohl auch van Bühren/Plote, ARB, 2.Aufl., § 2 Rn 66). Dem folgt das LG Freiburg hier nicht.

[34] zfs 2013, 161.

4. AG Bergisch-Gladbach, Urt. v. 11.6.2012 – 62 C 518/11

"Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind auch dann zu erstatten, wenn sie allein auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zugesprochen wurden."

Ausgehend vom Wortlaut des § 5 Abs. 1h) ARB 2000 trägt der Versicherer die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Eine Unterscheidung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Gegners oder eine Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstattungsansprüchen ist im Wortlaut der Klausel nicht angelegt. Dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Klausel nach hat die Versicherung zunächst alle dem Gegner zu erstattenden Kosten zu tragen. Eine Zweckbestimmung ist in der Klausel selbst nicht angelegt.“

Eine andere Ansicht vertritt U. Henke in seiner Anmerkung zu diesem Urteil in AGS 2012, 549 f.

[35] zfs 2012, 522.

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