1. LG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2012 – 332 S 5/12

"Hat eine Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme anerkannt, ist sie zur Zahlung der Kosten für eine Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts grundsätzlich verpflichtet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Nichtrechtsschutzversicherter im konkreten Fall gegebenenfalls einen Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte."

Die Beklagte hat grundsätzlich das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls anerkannt. Zwar ist es zutreffend, dass die zugesagte Kostenübernahme auf bestimmte Maßnahmen beschränkt werden kann. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich des Rechtsschutzfalls, hier der Notwendigkeit der Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, vorliegt und eine Lösung von diesem Anerkenntnis nur aufgrund veränderter Umstände, welche nicht vorliegen und von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden sind, möglich ist.“

[36] Jur Büro 2012, 484.

2. LG Bochum, Urt. v. 26.6.2012 – I-11 S 150/11

"Mit dem Übergang eines Kostenerstattungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegen den unterliegenden Prozessgegner auf den Rechtsschutzversicherer geht auch der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt auf Auskunft über die vom erstattungspflichtigen Prozessgegner gezahlten Beträge über. Der Rechtsanwalt kann sich insoweit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen."

Für den Beginn der Verjährungsfrist des auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherer Kenntnis von der Realisierung des Anspruchs durch Zahlung an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers erlangt hat.“

Das LG Bochum grenzt sich mit dieser Entscheidung vom AG Bonn (Urt. v. 8.11.2006 – 31 C 607/05, NJW-RR 2007, 355) ab.

[37] Jur Büro 2012, 536.

3. OLG Bamberg, Urt. v. 20.6.2012 – 3 U 236/11

"Eine Klausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts damit "belohnt", im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG und ist daher gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam."

Der Rechtsschutzversicherer wurde verurteilt es zu unterlassen:

"1. in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit einer vom Schadenverlauf abhängigen, variablen Selbstbeteiligung nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen oder sich auf diese zu berufen:"

"Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf"

a) Schadenfreier Verlauf …

bb) Der Vertrag gilt auch dann als schadenfrei, … wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.

Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf …

b) Schadenbelasteter Verlauf …

bb) Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrages liegt nicht vor, … wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.“

2. gegenüber Rechtsschutzversicherten, die im Versicherungsfall einen nicht von der Beklagten empfohlenen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen mandatieren wollen oder mandatiert haben, für nachfolgende Versicherungsfälle eine Selbstbeteiligung anzukündigen, die höher ist als jene, die der Versicherte bei Mandatierung eines von der Beklagten empfohlenen Anwalts zu leisten hätte, und/oder eine solche höhere Selbstbeteiligung einzufordern.“[39]

Weiter führte das Gericht aus:

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)."

Die Verknüpfung der Wahl eines von der Beklagten empfohlenen Anwalts mit dem Vorteil, trotz Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG.“

[38] zfs 2012, 640; NJW 2012, 2285 mit Anm. B. Lensing; r+s 2012, 389 mit Anm. J. Cornelius-Winkler; VersR 2012, 1070 mit Anm. G. Bauer.
[39] Es handelt sich um eine Bestimmung aus hauseigenen Versicherungsbedingungen des beklagten RS-Versicherers.

4. AG Frankfurt, Urt. v. 16.10.2012 – 30 C 1926/12

"1. Aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant folgt, dass der Rechtsschutzversicherer Auskunftsansprüche seines Versicherten gegenüber seinem Rechtsanwalt nur geltend machen kann, sofern der Versicherte seinen Anwalt zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat (Anschluss AG Aachen, 1.4.2010 – 112 C 182/09, VersR 2010, 1180)."

Autor: RA Manfred Hering , Meerbusch

zfs 12/2013, S. 664 - 670

[40] BRAK-Mitt 2013, 130.

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