1. Die allein in die Haftungsabwägung nach § 17 StVG einzustellende Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge besteht in der Gesamtheit der Umstände, die durch die Eigenart des Kfz begründet sind, Gefahr in den Verkehr zu tragen (vgl. BGH DAR 1956, 328; OLG Karlsruhe VRS 1977, 76; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG Rn 6 m.w.N.). Da Verschuldensmomente auf beiden Seiten der Unfallbeteiligten nicht festgestellt werden konnten, mussten sie bei der Haftungsabwägung außer Betracht bleiben (vgl. hierzu BGH NZV 2005, 249; BGH NZV 1996, 272; OLG Hamm NZV 1995, 194; Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 17 Rn 4). Das Maß der Betriebsgefahr wird bestimmt durch die Dritten drohende Schäden (vgl. BGH NJW 1971, 1983; Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 17 Rn 6).

Im Vordergrund des Abwägungsvorgangs steht die bei der Kollision zweier Fahrzeuge ausgelöste kinetische Energie, die aus dem Produkt von Masse und der potenzierten Geschwindigkeit besteht, womit die Bedeutung einer größeren Masse eines unfallbeteiligten Kfz deutlich wird. Gesteigert wird die Bedeutung der Masse dadurch, dass damit auch ein längerer Bremsweg verbunden ist (vgl. auch BGH VersR 1966, 521). Für ein Quad, das als kraftradähnliches Vierradkraftfahrzeug allenfalls eine Leermasse bis 400 Kilogramm aufweist (vgl. Temig, zfs 2004, 1 ff.), ergibt sich damit bei Berücksichtigung seines Gewichts keine gegenüber dem unfallbeteiligten Kleinwagen erhöhte Betriebsgefahr. Ein weiterer Gesichtspunkt, der zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führt, ist jedoch eine Instabilität des Fahrzeugs, die sich bei abrupten Bremsmanövern zeigt. Für Motorräder, die nicht auf mehreren Achsen bewegt werden, ist das mit Recht angenommen worden (vgl. BGH NZV 2010, 293; OLG Düsseldorf DAR 2005, 217; KG NZV 2002, 34). Dass der Senat nach sachverständiger Beratung eine erhöhte Betriebsgefahr eines Quads wegen der von dem Sachverständigen festgestellten Instabilität angenommen hat, ist damit überzeugend.

2. Da das Quad ein Kfz ist und seine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit regelmäßig über 6 km/h liegt (§ 1 Abs. 2 StVG; Temig, zfs 2004, 1 f.), ist unbeschadet der Frage der Zulassungspflichtigkeit des Quads (vgl. dazu § 18 StVZO) eine Haftungsabwägung nach § 17 StVG bei einem Unfall mit einem anderen Kfz vorzunehmen.

Gilt diese Erhöhung der Betriebsgefahr eines Quads bei dessen Kollision mit einem anderen Pkw, der keine erhöhte Betriebsgefahr aufweist, hat die Entscheidung des OLG München die Konsequenz, dass regelhaft von einer alleinigen Haftung des Halters des Quads auszugehen ist. Die Überlegung des Einsenders, dass die Haftpflichtversicherungsprämien des Halters von Quads dem Rechnung tragen müssten und sie damit unbezahlbar werden, trifft damit zu, stellt aber eine notwendige Konsequenz der auf die Prämienbemessung durchschlagenden Haftungsabwägung dar. Eine Quersubventionierung der Prämiengestaltung für Quads erscheint jedenfalls kaum begründbar.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 12/2013, S. 679 - 680

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