I. Urteil des LG Hildesheim vom 4.1.2000

Mit Urteil vom 4.1.2000[2] hat das LG Hildesheim ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM zugesprochen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes war die äußerst zögerliche Regulierung des materiellen Schadens durch die Beklagte mit maßgeblich. Der vorprozessual gezahlte Betrag in Höhe von 8.000 DM war deutlich zu gering. Noch im Prozesskostenhilfeverfahren hielt die Beklagte an ihrem Regulierungsverhalten fest, so dass der Kläger für den langen Zeitablauf entsprechend zu entschädigen war.

II. Urteil des OLG Nürnberg vom 14.12.2000

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 14.12.2000[3] entschieden, dass das Regulierungsverhalten der Beklagten nicht außer Betracht bleiben könne, "wenn bei einem erkennbar begründeten Anspruch die Entschädigung des Verletzten hinausgezögert werde" (vgl. OLG Nürnberg, VersR 98, 731).

In dem entschiedenen Fall haben die Beklagten in Kenntnis der Schmerzen und Verletzungen der Klägerin und der Tatsache, dass seit dem Unfall inzwischen 6 Jahre vergangen waren, lediglich 3.000 DM als Vorschuss auf den bisher nachgewiesenen Schaden unter Vorbehalt einer Rückforderung bezahlt. Die Frage der Vermeidbarkeit war anhand von Gutachten eindeutig positiv beantwortet und von da an war es für die Beklagte klar, dass der Klägerin ein erhebliches Schmerzensgeld zustand. Gleichwohl hat sich die Beklagte dieser Einsicht verschlossen. Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass das zuerkannte Schmerzensgeld zu gering sei und einen Betrag von insgesamt 35.000 DM für erforderlich und ausreichend erachtet.

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