I. Urteil des LG Köln vom 23.3.2001

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 23.3.2001[4] den Schmerzensgeldbetrag zum einen an den den Kläger lebenslang belastenden Gesundheitsschäden festgemacht sowie zum anderen an dem zögerlichen Regulierungsverhalten der Beklagten.

II. Urteil des OLG Naumburg vom 25.9.2001

Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 25.9.2001[5] entschieden, dass der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer das Risiko seines Regulierungsverhaltens trägt, wenn sich seine verfahrensverzögernden Einwände gegen die Schmerzensgeldhöhe als unzutreffend erweisen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.4.1997 – 6 U 4215/96). Wenn der Versicherer vorprozessual nur bereit war, ein Schmerzensgeld zu zahlen, das ersichtlich dem Leiden des schwerbehinderten Geschädigten nicht gerecht werden konnte, und er diese Zahlung noch im Prozess für mehr als ausreichend hielt, ist dieses wenig kooperative Verhalten des Versicherers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angemessen zu berücksichtigen. Anstatt gezahlter 50.000 DM wurde hier ein Schmerzensgeld von 225.000 DM zugebilligt.

Zur Begründung führt der Senat wie folgt aus:

"Im Vordergrund der Bemessung des Schmerzensgeldes steht das Ausmaß der durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen und ihrer heute noch bestehenden physischen und psychischen Auswirkungen auf die Klägerin und auf ihr berufliches und soziales Leben (BGHZ 18,149,154). Weiter zu berücksichtigen ist das Regulierungsverhalten des Schädigers (bzw. der hinter ihm stehenden Versicherung) und sein Verhalten in einem Schadenersatzprozess, weil die Notwendigkeit zur Führung eines solchen Prozesses eine weitere seelische Beeinträchtigung der Geschädigten beinhaltet. Der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer trägt das Risiko seines Regulierungsverhaltens, wenn sich seine verfahrensverzögernden Einwände gegen die Schmerzensgeldhöhe als unzutreffend erweisen (OLG Nürnberg, VersR 1998, 731, 732)."

III. Urteil des OLG Naumburg vom 28.11.2001

Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 28.11.2001[6] festgestellt, dass ein völlig uneinsichtiges, vorgerichtliches und prozessuales Verhalten des Schadenersatzpflichtigen (bzw. der ihn vertretenden Versicherung) eine signifikante Erhöhung des Schmerzensgeld-Kapitalbetrages rechtfertigen kann.

Das OLG Naumburg führt wie folgt aus:

"Der Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes bedurfte unter dem Aspekt der Genugtuungsfunktion einer signifikanten Erhöhung. Hier ist neben der Schwere der ärztlichen Fehlleistungen insbesondere das völlig uneinsichtige bisherige Verhalten der Beklagten kompensationsbedürftig, welches die Klägerin angesichts der besonders schwerwiegenden Behandlungsfolgen direkt und indirekt (vermittelt über ihre Eltern als unmittelbares persönliches Umfeld) ganz erheblich belastet hat. Nach den Feststellungen des Senats ist es völlig unverständlich, dass die Beklagten bzw. der hinter diesen stehende Haftpflichtversicherer 9 lange Jahre lang jegliche Verantwortung für die Geburtshilfeschäden der Klägerin nicht nur vehement bestritten, sondern teilweise gar auf die Mutter der Klägerin abzuschieben versucht haben …"

Schmerzensgelderhöhend war das vorgerichtliche und prozessuale Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen … Stattdessen haben die Beklagten bzw. ihr Haftpflichtversicherer zunächst eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überhaupt und später eine weitere Aufklärung des Behandlungsverlaufs und der Schadensentwicklung durch vermeintlich fachkundige, objektiv aber unwahre Behauptungen behindert und hierauf selbst dann noch beharrt, als bereits deutliche gegen die Richtigkeit dieser Behauptung sprechende Erkenntnisse aus sachverständiger Begutachtung vorlagen. Die Beklagten haben damit die gebotene zeitnahe Entschädigung bzw. zumindest teilweise Entschädigung unangemessen hinausgezögert.“

IV. Urteil des OLG Bamberg vom 10.12.2001

Der Senat[7] hat dem Kläger ein erhöhtes Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 DM zugesprochen. Hierbei wurden der Umfang der klägerischen Beschwerden und die Dauer der stationären Aufenthalte ebenso berücksichtigt wie die Schwere und der Grad der lebenslang verbleibenden Behinderung. Das OLG Bamberg hat aber auch die Tatsache rechtskräftig festgestellten groben Verschuldens des Beklagten beim Diagnoseirrtum und das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes beachtet.

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