I. Urteil des OLG Düsseldorf vom 6.2.2002
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.2.2002[8] das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion schmerzensgelderhöhend berücksichtigt.
Trotz eindeutiger Verletzung und des dadurch bedingten Schadens ist keinerlei Ersatz seitens der Versicherung geleistet worden.
II. Urteil des OLG Rostock vom 14.6.2002
Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 14.6.2002[9] entschieden, dass das Regulierungsverhalten pflichtwidrig und nicht nachvollziehbar war und somit eine Erhöhung des Schmerzensgeldes im Rahmen der Genugtuungsfunktion vorgenommen.
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