I. Urteil des LG Köln vom 13.2.2007
Mit Urteil vom 13.2.2007 hat das Landgericht Köln bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch das zögerliche Regulierungsverhalten der beklagten Versicherung mit einbezogen.
II. Urteil des OLG Brandenburg vom 14.6.2007
Auch das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 14.6.2007 das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten schmerzensgelderhöhend berücksichtigt. Vorgerichtlich hatte die Beklagte in vier Teilbeträgen Zahlungen an die Klägerin geleistet, wobei über ein halbes Jahr verstrichen war, bis ein Betrag von 5.000 EUR geleistet wurde. Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Hinhalten der Klägerin gab es seitens der Beklagten nicht.
III. Urteil des OLG Naumburg vom 15.10.2007
Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 15.10.2007 ein Urteil des LG Magdeburg mit folgender Begründung bestätigt:
"Die Kammer hat insbesondere zu Recht schmerzensgelderhöhend das Regulierungsverhalten des Beklagten berücksichtigt. Der Beklagte hat mehr als 6 ½ Jahre nach dem Schadenereignis und mehr als 4 ½ Jahre nach Rechtskraft des Grundurteils noch immer keinerlei Ausgleichleistungen an den Kläger bewirkt. Er verfolgt auch trotz eindeutiger und seriös nicht angreifbarer Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität im Berufungsverfahren das Ziel einer vollständigen Klageabweisung. Seine Verhandlungsangebote an den Kläger waren während der gesamten Prozessdauer ohne Substanz und erscheinen retrospektiv als ein bloßes Hinhalten des Geschädigten und eine Verzögerung der Sachentscheidung in diesem Rechtsstreit. Im angefochtenen Urteil hat keine Erwähnung gefunden, dass der Kläger sich langwierigen ambulanten und auch stationären Folgebehandlungen stellen musste, die allein wegen des schicksalhaft ungünstigen Verlaufs des Eingriffs vom 18.1.2000 erforderlich geworden sind."
IV. Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.11.2007
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.11.2007 wie folgt entschieden:
"Schließlich ist hier ausnahmsweise das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung des Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, das ihm zuzurechnen ist. Zwar steht es jedem Beklagten frei, sich gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zu verteidigen und auch Rechtsmittelmöglichkeiten auszuschöpfen. Jedoch hat hier im Jahr 2000 das Verfahren vor der ärztlichen Gutachterstelle begonnen, die im Jahr 2002 bereits einen Behandlungsfehler konstatiert hat. Außer dem von allen Sachverständigen als unhaltbar bezeichneten Privatsachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Prof. K. hat hier kein Gutachter und Sachverständiger an dem Behandlungsfehler des Beklagten gezweifelt. Dennoch hat die Haftpflichtversicherung keinerlei Bereitschaft zur Regulierung gezeigt, sondern über weitere vier Jahre die klaren Gutachten in Zweifel gezogen. Dies geht über das hinzunehmende Maß der Verteidigung einer Versicherung hinaus."