I. Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19.4.2010

Mit Beschluss vom 19.4.2010[23] hat das OLG Frankfurt am Main das zuvor angesprochene Urteil des LG Darmstadt ausdrücklich bestätigt und damit ebenfalls die zögerliche Schadensregulierung der Versicherung sanktioniert.

II. Urteil des KG Berlin vom 3.5.2010

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 3.5.2010[24] entschieden, dass sich das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten aus dem Akteninhalt ergebe und damit auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei.

III. Urteil des OLG München vom 24.9.2010

Das OLG München hat mit Urteil vom 24.9.2010[25] Folgendes festgestellt:

"Ein zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten wirkt dann schmerzensgelderhöhend, wenn es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches sich niederschlägt wie hier in einer unverständlich verzögerten Regulierung, insbesondere, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und trotzdem keine Abschlagszahlung erfolgt.""

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