Somit zeigt sich in der Gerichtspraxis in zahlreichen Fällen eine Sanktionierung inadäquaten Regulierungsverhaltens der Versicherer durch zum Teil deutliche Erhöhungen des Schmerzensgeldes.

Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine ungebührliche Verzögerung der Schadenregulierung durch den Schädiger oder dessen Versicherung und die daraus resultierende Belastung des Geschädigten durch einen langwierigen Rechtsstreit in Kenntnis der Zahlungsverpflichtung zu berücksichtigen ist.[30]

Dass die Rechtsprechung Bagatellisierungen und Demütigungen des Geschädigten, die in der Praxis zum Teil durchaus systematisch erfolgen, in vielen Fällen nicht akzeptiert, ist ausdrücklich zu begrüßen. Eine Fortsetzung und Ausweitung dieser Praxis ist absolut wünschenswert.

Autor: RAin Laura Quirmbach , LL.M. (Medizinrecht), FAin für Medizinrecht, Montabaur

zfs 12/2013, S. 670 - 675

[30] Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 17.

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