[10] "… II. Zu Recht hat das BG angenommen, dass § 5 Nr. 4 S. 1c AVB wirksam ist."
[11] 1. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
[12] a) Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senat BGHZ 194, 208 Rn 45). Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der VN den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können (Senat BGHZ 159, 360, 369 f.).
[13] AVB sind nach st. Rspr. des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an … . Liegt wie hier eine Versicherung für fremde Rechnung vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an … .
[14] b) Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche VN/Versicherte Gegenstand und Reichweite der Ausschlussklausel in § 5 Nr. 4 S. 1c AVB hinreichend klar erkennen.
[15] aa) Er wird zunächst den Wortlaut von § 5 Nr. 4 AVB in den Blick nehmen und ihm entnehmen, dass diese Vorschrift im Einzelnen entsprechend ihrer Überschrift den Umfang des Versicherungsschutzes regelt. Ihm wird sodann verdeutlicht, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung, der Gegenstand des Versicherungsvertrags ist, erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird. Die erforderliche Abgrenzung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zur versicherten Arbeitsunfähigkeit kann ohne Weiteres den Bestimmungen in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 AVB entnommen werden. Aus § 1 Nr. 1 AVB ergibt sich, dass Gegenstand der Versicherung die Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers als versicherte Person gegenüber dem Darlehensgeber als VN für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ist. Die Arbeitsunfähigkeit wird sodann in § 1 Nr. 2 AVB dahingehend definiert, dass die versicherte Person infolge von Gesundheitsstörungen vorübergehend außerstande sein muss, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
[16] Der VN/Versicherte kann daher, wenn er § 1 Nr. 2 und § 5 Nr. 4 S. 1c AVB gegenüberstellt, erkennen, dass Versicherungsschutz lediglich für den Fall vorübergehender Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit des Versicherten besteht, während der Versicherungsschutz für den Fall unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erlischt. Durch die ausdrückliche Gegenüberstellung des Begriffspaares “vorübergehend’ bei der versicherten Arbeitsunfähigkeit sowie “unbefristet’ bei der nicht mehr versicherten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird für den VN/Versicherten der Umfang des Versicherungsschutzes hinreichend deutlich. Ihm wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass allein für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Versicherungsschutz besteht (so auch OLG Dresden VersR 2010, 760, 761 … ). Auch für einen durchschnittlichen VN/Versicherten ist es ohne weiteres einsichtig, dass Arbeitsunfähigkeit einerseits sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeit andererseits sich gegenseitig ausschließen und unterschiedliche Risikoarten abdecken, für die jeweils verschiedene Versicherungen zur Verfügung stehen. Demgegenüber wird er schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit nicht erwarten, dass vom Versicherungsschutz auch dauerhafte Einschränkungen der Fähigkeit zur Berufsausübung der versicherten Person erfasst sind. Einer weitergehenden Definition der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bedurfte es nicht.
[17] bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 5 Nr. 4 S. 1c AVB auch nicht etwa deshalb intransparent, weil sich der Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen lasse, ob die versicherte Person Versicherungsschutz für den Fall verlangen könne, dass sie krankheitsbedingt ihre bisherige Tätigkeit endgültig, eine vergleichbare i.S.v. § 1 Nr. 2 der Bedingungen aber nur vorübergehend bis zur Genesung nicht mehr ausüben könne. Maßgeblich für die Abgrenzung der versicherten Arbeitsunfähigkeit in § 1 Nr. 2 AVB sowie der nicht versicherten Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in § 5 Nr. 4 S. 1c AVB ist, ob der VN/Versicherte nur vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben.
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