Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.

BGH, Beschl. v. 26.9.2013 – IX ZR 204/11

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