" … II. … Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 5/20 Beinwert festzustellen, der nach der hier maßgeblichen Gliedertaxe einem prozentualen Wert von 18,75 % entspricht. Auf der Grundlage der vertraglichen Leistungsvereinbarungen steht dem Kl. damit eine weitere Invaliditätsentschädigung in der zuerkannten Höhe zu. Eine darüber hinaus gehende Pflicht der Bekl. war demgegenüber nicht festzustellen. Im Übrigen schuldet die Bekl. die Zahlung von Verzugszinsen, nicht jedoch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten."

1. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob ein Teil der geltend gemachten Verletzungen und Verletzungsfolgen tatsächlich auf den Unfall vom 6.7.2008 zurückzuführen ist und welchen Invaliditätsgrad die auf den Unfall zurückzuführenden dauerhaften Beeinträchtigungen im Ergebnis rechtfertigen.

a. Nach dem Ergebnis des durch den Senat eingeholten Gutachtens des SV Prof. Dr. S., den der Senat auch persönlich angehört hat, ist die Feststellung einer unfallbedingt dauerhaften gesundheitlichen Schädigung des Kl. i.H.v. 5/20 Beinwert bzw. eines Invaliditätsgrades von 18,75 % gerechtfertigt. Dem Kl. steht daher aufgrund dessen aus dem Unfallversicherungsvertrag ein Anspruch gegen die Bekl. auf Invaliditätsentschädigung i.H.v. insgesamt 10.785,16 EUR zu, auf welche die Bekl. vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 2.157,03 EUR gezahlt hat, so dass dem Kl. noch die Restforderung i.H.v. 8.628,13 EUR zusteht (wird ausgeführt).

b. Diesen schriftlich wie mündlich überzeugend erläuterten Erwägungen des SV schließt sich der Senat ohne Einschränkung an. Die abweichenden Feststellungen des von der Bekl. vorgerichtlich beauftragten SV Dr. T und des vom LG beauftragten SV Dr. S stehen den Feststellungen des SV Prof. Dr. S nicht entgegen und ziehen sie nicht einmal in Zweifel.

Die Ausführungen der beiden zeitlich früher tätig gewordenen SV sind nämlich schon deshalb nicht geeignet, die Feststellungen von Prof. Dr. S anzuzweifeln oder gar zu entkräften, weil es für die hier zwischen den Parteien im Streit stehende Erstfeststellung unfallbedingter Invalidität weder auf den Zeitpunkt, als die Bekl. sie auf Antrag des Kl. getroffen hat (das war der 15.12.2009), noch auf den Zeitpunkt des Ablaufs von drei Jahren nach dem Unfall, wie er für die Neubemessung der Invalidität nach Maßgabe des hier vereinbarten § 11 IV. AUB 94 gelten würde (also der 6.7.2011), sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt, der eine bestimmte sachverständige Untersuchung mit darauf beruhenden ärztlichen Feststellungen zugrunde liegt. Hier ist der Kl. von dem SV Prof. Dr. S am 12.2.2013 untersucht worden. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zu dem Zeitpunkt der Senatsverhandlung, in der der SV persönlich angehört worden ist, haben sich die beiden zuvor tätig gewordenen Gutachter im Hinblick auf die unfallbedingte Invalidität des Kl. erklärt oder auch nur erklären können. Im Übrigen trifft auch der Einwand der Bekl., der SV habe bei seinen Ausführungen einen falschen Beurteilungszeitpunkt zugrunde gelegt, nicht zu.

aa. Dass es für die gerichtliche Überprüfung der zwischen den Parteien streitigen Erstfeststellung des Unfallversicherers auf sämtliche Erkenntnisse ankommt, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung gewonnen wurden, und nicht, wie es früher auch der erkennende Senat gesehen hat, auf den Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Unfall (in Anlehnung an die Regelung für eine Neubemessung des Invaliditätsgrades), hat der BGH spätestens am 21.3.2012 durch Beschluss in dem Verfahren IV ZR 256/10 unter Verweis auf frühere BGH-Entscheidungen ausdrücklich entschieden. Danach gilt die Dreijahresfrist für die Neubestimmung von Invalidität – hier geregelt in § 11 IV. der AUB 94 – für den Fall der Überprüfung der Erstfeststellung des VR nicht (bestätigend Brockmöller, r+s 2012, 313 ff.). Das folgt schon daraus, dass zwischen der Erstfeststellung von Invalidität und der Neubestimmung von Invalidität (i.S.d. § 11 IV. AUB 94) klar zu differenzieren ist. Die Neubemessung von unfallbedingter Invalidität setzt begrifflich voraus, dass bereits zuvor eine bedingungsgemäße, das heißt binnen Jahresfrist eingetretene Invalidität festgestellt worden ist. Denn nur wenn der VR bereits eine bedingungsgemäße Invalidität anerkannt hat oder dieses Anerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, kann die so dem Grunde nach feststehende Invalidität unter den Vorbehalt einer späteren Neubemessung gestellt werden (BGH VersR 2008, 527).

bb. Dass es dann auf zeitlich davor liegende Beurteilungszeitpunkte ankomme, wenn – wie hier – die gerichtliche Überprüfung der Erstfeststellung des VR erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, zu welchem die benannte Dreijahresfrist bereits abgelaufen ist, hat der BGH abgelehnt. Maßgeblich ist dann vielmehr der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bzw. der Zeitpunkt der letzten medizinischen Unter...

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