"Nur" eine Entscheidung eines Amtsgerichts, ist man geneigt zu sagen. Das AG Saarlouis trifft in seinem Urteil jedoch den Kern der Problematik und gibt die sich in der Rspr. immer mehr durchsetzende und nun wohl als herrschend anzusehende Auffassung wieder, dass auch in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren grds. von der Mittelgebühr auszugehen ist (so etwa LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53; LG Arnsberg, Beschl. v. 27.4.2012 – 6 Qs 17/12, juris; Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Vorbem. 5 VV RVG Rn 39 m.w.N.).
Häufig wird insb. von Versicherungen vorgetragen, die Bestimmung der Gebühren in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren unterhalb der Mittelgebühr ergebe sich bereits aus der Gebührenstruktur des RVG. Diese sieht bei den Gebühren in Teil 5 VV RVG Abstufungen nach der Höhe der verhängten bzw. angedrohten Geldbuße vor. So deckt beispielsweise die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 30 bis 290 EUR (Mittelgebühr: 160 EUR) Geldbußen von 40 bis 5.000 EUR ab. Da es in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren jedoch nur um Geldbußen im unteren Bereich dieser Skala – hier waren es 70 EUR – gehe, so die Argumentation, müsse auch die angemessene Gebühr dem unteren Bereich des Betragsrahmens entnommen werden. Dieses Scheinargument verfängt nicht. Bei einer Geldbuße bis 39,99 EUR müsste dann die hierfür vorgesehene Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 20 bis 110 EUR stets mit der Höchstgebühr von 110 EUR angesetzt werden, ein Betrag, den die Versicherungen bei höheren Geldbußen bei Anwendung der Gebührenvorschrift der Nr. 5109 VV RVG freiwillig nicht immer zugestehen. Richtig ist vielmehr: Die Höhe der Geldbußen hat der Gesetzgeber mit Einführung der 3 unterschiedlichen Stufen (Geldbußen von weniger als 40 EUR, von 40 bis 5.000 EUR sowie über 5.000 EUR) durch die verschiedenen Betragsrahmengebühren – etwa Nr. 5107, 5109 und 5111 VV RVG – bereits berücksichtigt. Deshalb kann die Höhe der Geldbuße bei der Bestimmung der Gebührenhöhe bei Anwendung der einschlägigen Gebührenvorschrift – etwa Nr. 5109 VV RVG – nicht nochmals gebührenmindernd berücksichtigt werden, nur weil in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die Geldbußen mit etwa bis 200 EUR im unteren Bereich der bis 5.000 EUR gehenden Skala liegen. Maßgeblich für die Gebührenhöhe sind vielmehr sämtliche in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführen Umstände, die im Fall des AG Saarlouis u.a. wegen der Einholung des Sachverständigengutachtens jedenfalls durchschnittlich waren.
VRiLG Heinz Hansens
zfs 12/2013, S. 710 - 711