[10] "… III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. führt zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das BG gem. § 544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es im Hinblick auf die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3a, Alternative 2 VGB 2003 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Bekl. verkannt und zugleich die sekundäre Darlegungslast der Kl. überspannt hat."
[11] 1. Das BG hat zunächst richtig gesehen, dass das LG die Leistungsausschlussklausel des § 6 Nr. 3a VGB 2003 falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen hatte, eine Leistungsfreiheit der Bekl. folge bereits daraus, dass das versicherte Gebäude “noch nicht’ bezugsfertig gewesen sei.
[12] a) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an … . Das Interesse des VN geht bei Risikoausschlussklauseln i.d.R. dahin, diese eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (siehe nur Senat r+s 1999, 192 unter 2a und ständig). Der VN, dem die Entstehungsgeschichte einer Klausel i.d.R. nicht bekannt ist, wird zunächst von ihrem Wortlaut ausgehen. Bezugsfertig ist ein Wohngebäude nach dem normalen Sprachgebrauch, wenn es so weit fertig gestellt ist, dass es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann (vgl. dazu auch Wälder, r+s 2012, 5, 7). Mit dem Wortteil “fertig’ ist dabei die bauliche Fertigstellung besonders angesprochen. Der Wortlaut des § 6 Nr. 3a VGB 2003, welcher den Versicherungsschutz einschränkt, “solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist’, verdeutlicht dem VN mit dieser Gegenüberstellung, dass mit der ersten Variante (Bezugsfertigkeit) lediglich die bis zur Neuerrichtung des Gebäudes ausstehende Nutzbarkeit angesprochen ist, während nachfolgende Einschränkungen der zweckentsprechenden Nutzung den Versicherungsschutz lediglich unter den Voraussetzungen der zweiten Variante (Umbauarbeiten) entfallen lassen sollen (vgl. dazu auch Martin, SVR, 3. Aufl., F IV Rn 18 und 19 zur gleichlautenden Klausel des § 9 Nr. 3a VGB 88; Wälder, a.a.O. S. 8; OLG Hamm VersR 1989, 365).
[13] b) Daraus ergibt sich weiter, dass der durchschnittliche VN “Umbauarbeiten’ im Hinblick auf die Nutzungseinschränkung ähnliches Gewicht beimessen wird wie einer während der Neuerrichtung eines Gebäudes noch ausstehenden Bezugsfertigkeit. Da die VGB 2003 an mehreren Stellen den Versicherungsschutz für leerstehende oder nicht genutzte Gebäude nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, etwa einer Gefahrerhöhung oder Obliegenheitsverletzung, einschränken (vgl. z.B. §§ 19 Nr. 4b, 20 Nr. 1c VGB 2003), sein Interesse im Übrigen dahin geht, Versicherungsschutz auch in Zeiten vorübergehenden Nutzungsausfalls zu erhalten, wird er die Voraussetzung “Umbauarbeiten’ dahin verstehen, dass nicht jede vorübergehende Nutzungseinschränkung – etwa auch durch Renovierungsarbeiten – als Umbau i.S.d. Leistungsausschlusses anzusehen ist, er wird vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei einem Umbau um eine tief greifende Umgestaltung des versicherten Gebäudes handeln muss, die in ihrer Qualität Ähnlichkeiten mit der Neuerrichtung aufweisen muss, mithin so weit in die Gebäudesubstanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint (vgl. dazu Martin, a.a.O., F IV Rn 19, 20; Wälder, a.a.O. S. 8; OLG Karlsruhe VersR 2004, 374).
[14] 2. Die vom BG getroffene Feststellung, es handele sich hier um solche Umbauarbeiten, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Kl. auf rechtliches Gehör.
[15] a) Das BG hat die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Kl. in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen. …
[16] Im Ansatz zutreffend hat es angenommen, die Bekl. trage die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel des § 6 Nr. 3a, Alternative 2 VGB 2003. Es hat die Bekl. jedoch von dieser Darlegungslast ohne ausreichenden Anlass zugunsten einer sekundären Darlegungslast der Kl. entbunden und dabei zugleich deren Anforderungen überspannt. Zwar trifft es zu, dass eine an sich darlegungs- und beweisbegünstigte Partei ein lediglich pauschales Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners s...