II. Die gegen den Beschluss des VG erhobene Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg.
Der ASt. trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor: Das VG habe das Zusammenspiel der §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG verkannt. Es sei zwar richtig, dass § 4 Abs. 2 S. 3 StVG nicht ausdrücklich bestimme, dass auch bei einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis die Punkte gelöscht würden, doch auch der Umkehrschluss, dass die Punkte unangetastet blieben, ergebe sich weder aus dieser Vorschrift noch aus anderen Regelungen. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG sei ausdrücklich geregelt, dass nur demjenigen eine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe, der zum Führen von Kfz geeignet sei. Jemand, der bei mehr als 18 Punkten freiwillig auf seinen Führerschein verzichte, würde diesen nach Ablauf von 6 Monaten zwar zurückerhalten, er müsste ihm jedoch zugleich wieder entzogen werden. Dieses stelle gegenüber demjenigen, dem der Führerschein nach 18 Punkten entzogen wurde, eine nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung dar. Vorliegend müsse berücksichtigt werden, dass ihm selbst die Fahrerlaubnis nach bestandener medizinisch-psychologischer Untersuchung und einer erneuten Fahrprüfung wiedererteilt worden sei. Unter diesen Voraussetzungen hätten eine Reihe anderer Verwaltungsgerichte jeweils einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angenommen und eine Löschung der Punkte angeordnet.
Die dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keinen Anlass, den Beschluss des VG zu ändern. Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Einschätzung des VG, dass der AG vorliegend zu Recht die Fahrerlaubnis des ASt. auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG entzogen hat. Nach der genannten Vorschrift gilt der Betr. als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des AG waren – wie sich im Einzelnen auch aus dem angefochtenen Bescheid v. 12.6.2013 ergibt – für den ASt. mehr als 18 Punkte im VZR eingetragen. Es lagen keine Umstände vor, die – abgesehen von der erfolgten Löschung der mit einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung v. 3.9.2007 – zu einer weiteren Löschung geführt oder gezwungen hätten. Im Einzelnen:
Nach Auffassung des Senats ist durch das Urteil des BVerwG v. 3.3.2011 (3 C 1.10, [zfs 2011, 292 =] BVerwGE 139, 120, juris) hinreichend geklärt, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht eine Löschung von Punkten gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 StVG zur Folge hat. Nach der genannten Vorschrift werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Das BVerwG hat hierzu im angeführten Urteil ([zfs 2011, 293 Rn 10 ff. =] juris Rn 10 ff.) ausgeführt:
"Diese Regelung (Anm. hier: § 4 Abs. 2 S. 3 StVG) kann weder durch analoge Anwendung noch … im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Fälle eines Fahrerlaubnisverzichtes erstreckt werden."
1. Eine Anwendung von § 4 Abs. 2 S. 3 StVG scheidet nicht bereits deshalb aus, weil dem Kläger ohne seinen Verzicht die Fahrerlaubnis nicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG wegen des Erreichens von mindestens 18 Punkten im VZR, sondern nach § 11 Abs. 8 FeV wegen Nichtvorlage eines zu Recht angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens entzogen worden wäre. § 4 Abs. 2 S. 3 StVG beschränkt schon nach seinem Wortlaut die dort vorgesehene Löschung von Punkten nicht auf "punktsysteminterne" Fahrerlaubnisentziehungen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG. Zusätzlich verdeutlicht die Gesetzesbegründung, dass von der Regelung auch andere als durch den Punktestand bedingte Fahrerlaubnisentziehungen wegen fehlender Fahreignung erfasst werden sollen (BRDrucks 821/96 S. 72).
2. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 2 S. 3 StVG auf Verzichtsfälle sind jedoch nicht erfüllt, weil es insoweit an einer nicht beabsichtigten (planwidrigen) Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Löschung von Punkten in § 4 Abs. 2 S. 3 StVG bewusst auf die Fälle einer Entziehung der Fahrerlaubnis sowie einer Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB beschränkt. Dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahrberechtigung außerdem auch durch einen Verzicht verlieren kann, hat er dabei nicht übersehen. So heißt es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass es zur Löschung der Punkte nur im Fall der Entziehung, nicht aber beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis kommt (BRDrucks 821/96 S. 72). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 4 StVG einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis an anderer Stelle durchaus berücksichtigt und dort – anders als hier – jedenfalls bestimmten Fällen einer Fahrerlaubnisentziehung gleichgestellt. So ist gemäß § 4 Abs. 11 S. 2 StVG vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Teilnahme an ...