Der ASt. wendet sich gegen die Entziehung der ihm im Juli 2010 neu erteilten Fahrerlaubnis.
Dem ASt. war im Mai 1999 eine Fahrerlaubnis erstmals erteilt worden. Nach einer Mitteilung des KBA v. 29.11.2008 wies das VZR für den ASt. zu diesem Zeitpunkt u.a. folgende Eintragungen auf: Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, Tattag 3.9.2007, 1 Punkt; Führen eines Kfz mit einer BAK von 1,06 Promille, Tattag 18.1.2008, 4 Punkte; Führen eines Kfz mit einer BAK von 0,71 Promille, Tattag 8.10.2008, 4 Punkte. Unter dem 11.12.2008 forderte der AG den ASt. zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf zur Klärung u.a. der Frage, ob zu erwarten sei, dass Letztgenannter zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen werde. Unter dem 16.12.2008 wurde der ASt. nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG verwarnt. Nach dem seit dem 14.1.2009 rechtskräftigen Bußgeldbescheid des AG v. 23.12.2008 hatte der ASt. auch am 3.11.2008 ein Kfz im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (BAK von 0,85 Promille) geführt; dies führte zu einer weiteren Eintragung im VZR mit 4 Punkten.
Nachdem dem AG mitgeteilt worden war, dass der ASt. den von ihm für die medizinisch-psychologische Untersuchung zu leistenden Kostenvorschuss nicht eingezahlt habe, und der AG ihm empfohlen hatte, einen freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis in Erwägung zu ziehen, verzichtete der ASt. unter dem 20.2.2009 auf die ihm erteilte Fahrerlaubnis.
Im Januar 2010 beantragte der ASt. die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Ausweislich der Mitteilung des KBA v. 28.1.2010 wies das VZR für den ASt. zu diesem Zeitpunkt unverändert die angeführten, mit insgesamt 13 Punkten versehenen Eintragungen auf. Das vom AG angeforderte, vom ASt. vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der D. GmbH (Versanddatum 13.4.2010) gelangte zu der Einschätzung, es sei nicht zu erwarten, dass der ASt. auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen werde, es lägen jedoch – möglicherweise als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums – Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kfz u.a. der beantragten Klasse B in Frage stellten. Nachdem der ASt. die Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich abgelegt hatte, erteilte der AG dem ASt. am 22.7.2010 erneut eine Fahrerlaubnis.
Mit Bescheid v. 3.8.2011 forderte der AG den ASt. auf, an einem besonderen Aufbauseminar teilzunehmen, da für ihn mittlerweile 17 Punkte im VZR eingetragen seien, und wies ihn darauf hin, dass die Fahrerlaubnis im Falle der Eintragung von 18 Punkten entzogen werde. Der ASt. kam der genannten Aufforderung im August 2011 nach.
Im Januar 2012 beantragte der ASt. beim AG die Löschung der bis zu seinem Verzicht auf seine Fahrerlaubnis im Februar 2009 im VZR eingetragenen 13 Punkte. Dieses Anliegen verfolgt der ASt. mit seiner am 23.4.2012 beim VG Stade zum Aktenzeichen 1 A 1725/12 erhobenen Klage weiter.
Nachdem das KBA unter dem 25.4.2013 mitgeteilt hatte, das VZR weise für den ASt. zu diesem Zeitpunkt insgesamt 19 Punkte und u.a. die Eintragungen Führen eines Kfz mit einer BAK von 1,06 Promille, Tattag 18.1.2008, 4 Punkte; Führen eines Kfz mit einer BAK von 0,71 Promille, Tattag 8.10.2008, 4 Punkte; Führen eines Kfz mit einer BAK von 0,85 Promille, Tattag 3.11.2008, 4 Punkte; Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug, Tattag 20.5.2011, 4 Punkte; Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, Tattag 6.4.2012, 3 Punkte, auf, hörte der AG den ASt. zu der beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Bescheid v. 12.6.2013 entzog der AG dem ASt. die Fahrerlaubnis unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG.
Das VG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Entscheidung des AG, dem ASt. die Fahrerlaubnis zu entziehen, sei zu Recht ergangen. Es ergäben sich mehr als 18 Punkte nach dem Punktsystem des § 4 StVG. Der ASt. könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Punkte zu löschen seien, die vor seinem Verzicht auf die Fahrerlaubnis in das VZR eingetragen worden seien. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis führe nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers nicht zu einer Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG stelle dies nicht dar. Der Umstand, dass dem ASt. die Fahrerlaubnis im Jahr 2010 neu erteilt worden sei, nachdem er eine medizinisch-psychologische Untersuchung sowie eine erneute Fahrprüfung absolviert hatte, habe auf den Punktestand ebenfalls keinen Einfluss.