Luftverkehrsrecht
Keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – X ZR 115/12)
Nach dem Urteil des X. Zivilsenats des BGH begründet die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis am Ankunftsflughafen "außergewöhnliche Umstände" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, die die Verpflichtung des Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lässt. Der Kläger hatte einen Flug von Hamburg über Paris nach Atlanta gebucht. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet in Paris, da zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste deshalb seinen Anschlussflug nach Atlanta und musste wieder nach Hause reisen, da der in Atlanta geplante Geschäftstermin geplatzt war.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 188/2013 des BGH v. 13.11.2013
Gesetz und Verordnung zur Schlichtung im Luftverkehr
Am 1.11.2013 sind das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr v. 11.6.2013 (BGBl I S. 1545) und die Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung – LuftSchlichtV) v. 11.10.2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 3.820). Durch das Gesetz sind grundlegende Regelungen zur Schlichtung im Luftverkehr in das Luftverkehrsgesetz eingefügt worden (§§ 57 ff. LuftVG). Danach können Zahlungsansprüche von Fluggästen bis 5.000 EUR, die ab dem 1.11.2013 entstehen, vor einer Schlichtungsstelle reguliert werden (zum Gesetzentwurf s. zfs 2012, 242 und zfs 2013, 242). Die Rechtsverordnung regelt im Wesentlichen die Organisation der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle und die Anforderungen an die dort tätigen Schlichter sowie das Schlichtungsverfahren für privatrechtliche und behördliche Schlichtungsstellen. Weitere Einzelheiten können der auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlichten Pressemitteilung entnommen werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 1.11.2013
Fahrerlaubnisrecht
VZR-Reform
Am 11.11.2013 ist die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5.11.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1545). Damit kann die VZR-Reform nun endgültig wie geplant am 1.5.2014 in Kraft treten. Zur VZR-Reform siehe zuletzt zfs 2013, 422 und 542.
Prozesskostenhilferecht
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Am 1.1.2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 in Kraft (BGBl I S. 3533). Durch das Gesetz soll die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) und die Beratungshilfe effizienter gestaltet werden. Zudem wird damit einer Forderung der Länder entsprochen, die in den letzten Jahren angestiegenen Kosten für die PKH und die Beratungshilfe zu begrenzen (BR-Drucks 516/12). Gesetzlich definiert wird u.a. der Ausschluss der PKH bei "Mutwilligkeit". Danach ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO-neu). Zudem werden Freibeträge geändert und die Möglichkeiten zur Änderung der Bewilligung bei Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erweitert (§ 120a ZPO-neu).
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin
zfs 12/2013, S. 662